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BVerfG·1 BvR 722/10·08.09.2010

Wiederholung einer eA: Außervollzugsetzung einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGesundheitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, mit der die Vollziehung der Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung außer Vollzug gesetzt worden war. Das Bundesverfassungsgericht wiederholte die einstweilige Anordnung für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Grundlage ist § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG. Die Anordnung dient der Sicherung des Status quo bis zur Hauptentscheidung.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung der Entziehung der Zulassung für weitere sechs Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung wiederholen und dabei eine Befristung vorsehen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Außervollzugsetzung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anordnen.

3

Eine wiederholte einstweilige Anordnung kann längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gelten.

4

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient der Aufrechterhaltung des Status quo, um die Wirksamkeit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht zu unterlaufen.

Relevante Normen
§ Art 12 Abs 1 GG§ 32 Abs 6 BVerfGG§ 95 Abs 1 S 1 SGB 5§ 95 Abs 6 SGB 5§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 9. Februar 2010, Az: L 7 KA 169/09 B ER, Beschluss

vorgehend SG Berlin, 20. November 2009, Az: S 83 KA 673/09 ER, Beschluss

vorgehend BVerfG, 15. März 2010, Az: 1 BvR 722/10, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 8. November 2010, Az: 1 BvR 722/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 15. März 2010 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).