Wiederholung einer eA: Außervollzugsetzung einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, mit der die Vollziehung der Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung außer Vollzug gesetzt worden war. Das Bundesverfassungsgericht wiederholte die einstweilige Anordnung für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Grundlage ist § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG. Die Anordnung dient der Sicherung des Status quo bis zur Hauptentscheidung.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung der Entziehung der Zulassung für weitere sechs Monate stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung wiederholen und dabei eine Befristung vorsehen.
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Außervollzugsetzung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anordnen.
Eine wiederholte einstweilige Anordnung kann längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gelten.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient der Aufrechterhaltung des Status quo, um die Wirksamkeit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht zu unterlaufen.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 9. Februar 2010, Az: L 7 KA 169/09 B ER, Beschluss
vorgehend SG Berlin, 20. November 2009, Az: S 83 KA 673/09 ER, Beschluss
vorgehend BVerfG, 15. März 2010, Az: 1 BvR 722/10, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 8. November 2010, Az: 1 BvR 722/10, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 15. März 2010 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).