Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch Vermieter im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie - Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Begrenzung von Vermieter-Kündigungen im Rahmen gesetzlicher COVID‑19-Regelungen und beantragte einstweilige Anordnung. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügte. Es fehle der Nachweis einer gegenwärtigen Betroffenheit und eine konkrete Darlegung zur Anwendung von Art. 240 § 2 EGBGB; zudem unterblieb die substantielle Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung und den Belangen der Mieter, weshalb der Eilantrag gegenstandslos wurde.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen unzureichender Begründung; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nur, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass er aktuell und nicht lediglich potenziell von der angegriffenen Regelung betroffen ist.
Der Beschwerdeführer hat darzulegen, in welcher konkreten Weise und mit welcher Wahrscheinlichkeit eine angegriffene Norm (z. B. Art. 240 § 2 EGBGB) im konkreten Einzelfall wirkt.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört eine argumentative Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung sowie mit Sinn und Zweck der angegriffenen Regelung, insbesondere soweit schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind.
Erfüllen die vorgebrachten Darlegungen zu Betroffenheit und Begründung nicht die gesetzlichen Anforderungen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig und ein Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden hat, gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch Vermieter im Rahmen von Neuregelungen, mit denen der Gesetzgeber auf die COVID-19-Pandemie reagiert hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er von den angegriffenen Regelungen aktuell und nicht nur potenziell betroffen (vgl. BVerfGE 1, 92 <102>) und klar abzusehen ist, dass und wie sich Art. 240 § 2 EGBGB im vorliegenden Fall auswirkt (vgl. BVerfGE 146, 71 <110 Rn. 117>). Zudem fehlt die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des Gesetzentwurfs und dem Sinn und Zweck der angegriffenen Regelungen auch im Hinblick auf die Belange der Mieterinnen und Mieter.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich auch der Antrag auf Eilrechtsschutz.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.