Nichtannahme einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit letztinstanzlicher fachgerichtlicher Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Zentrales Problem war die unzureichende Begründung: Es fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts. Deshalb ließ sich nicht prüfen, ob die auf §130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten vereinbar ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Auseinandersetzung mit dem letztinstanzlichen Beschluss
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.
Zur Zulässigkeit gehört eine hinreichende und substantielle Auseinandersetzung mit der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung, soweit diese für die verfassungsrechtliche Rüge maßgeblich ist.
Fehlt eine solche Auseinandersetzung, kann das Bundesverfassungsgericht nicht prüfen, ob die angegriffene strafrechtliche Entscheidung (z. B. auf § 130 StGB gestützte Verurteilung) mit den Grundrechten vereinbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Würzburg, 4. April 2018, Az: 1 Qs 212/17, Beschluss
vorgehend LG Würzburg, 11. Oktober 2017, Az: 1 Qs 212/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie ist ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 4. April 2018 - 1 Qs 212/17 - nicht hinreichend auseinandergesetzt. Damit war hier nicht zu prüfen, ob bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich eine auf § 130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar wäre.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.