Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung von Eilrechtsschutz bzgl Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§§ 35 ff SGB 12) bei drohender Wohnungslosigkeit - Rüge einer Verletzung des Art 19 Abs 4 GG unzulässig, da keine der Wohnungslosigkeit vorgelagerte, nennenswerte Beeinträchtigungen dargelegt wurden
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrt Eilrechtsschutz für Kosten der Unterkunft und Heizung (SGB XII) wegen drohender Wohnungslosigkeit und rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.19 Abs.4 GG); zugleich stellte er Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie nicht gesetzeskonform begründet war. Es fehlten substantiiert dargelegte, der Wohnungslosigkeit vorgelagerte nennenswerte Beeinträchtigungen; damit wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, in Eilfällen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dem Betroffenen andernfalls eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die behauptete Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht konkret und substantiiert dargetan wird; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zur Begründung eines Anspruchs auf einstweiligen Rechtsschutz im Bereich der Unterkunfts- und Heizkosten genügt nicht allein die abstrakte Gefahr einer Räumung; der Antragsteller muss das tatsächliche Auftreten von Wohnungslosigkeit oder substantielle, ihr vorgelagerte Beeinträchtigungen hinreichend darlegen.
Kann im Einzelfall auch aus vorgelagerten, nennenswerten Beeinträchtigungen ein Bedürfnis nach Eilrechtsschutz folgen, ist deren Vorliegen vom Antragsteller substantiiert zu prüfen und darzulegen; ohne solche Darlegung ist der Eilantrag abzuweisen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Februar 2016, Az: L 19 AS 1834/15 B ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten H.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine landessozialgerichtliche Entscheidung, in der dem Beschwerdeführer bei der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem 12. Sozialgesetzbuch Eilrechtsschutz mit der Begründung verwehrt wurde, es drohe (noch) keine Wohnungslosigkeit, weil der Vermieter - nach Kündigung des Mietverhältnisses - noch keine Räumungsklage erhoben habe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten. Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) begründet.
1. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht hinreichend dargetan.
Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. So sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfGE 93, 1 <13 f.>).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass ihm solch gravierende Rechtsverletzungen drohen. Das Landessozialgericht hat in einer mit der Verfassungsbeschwerde nicht beanstandeten Weise ausgeführt, es drohe keine Wohnungslosigkeit. Ob Art. 19 Abs. 4 GG erst bei drohender Wohnungslosigkeit die Gewährung von Eilrechtsschutz gebietet, oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - im Einzelfall auch aus anderen, der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerten nennenswerten Beeinträchtigungen (vergleiche hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, juris, Rn. 30; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris, Rn. 13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2015 - L 6 AS 833/15 B ER -, juris, Rn. 32 ff.) von Verfassungs wegen ein zwingendes Bedürfnis nach der Gewährung von Eilrechtsschutz entstehen kann, kann hier dahinstehen. Denn dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerte nennenswerte Beeinträchtigungen drohen. Dass ihn - wie er in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht - nicht nur unerhebliche Kosten aus einer (vermeintlich zulässigen und begründeten) Räumungsklage seiner Vermieterin treffen könnten, erscheint angesichts eines mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreibens dieser Vermieterin, in dem sie ihre Bereitschaft dokumentiert, den Ausgang des sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor Ergreifung weiterer rechtlicher Schritte abzuwarten, nicht plausibel.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.