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BVerfG·1 BvR 701/16·04.05.2016

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch sitzungspolizeiliche Beschränkung der Filmberichterstattung im Kontext eines Wirtschaftsstrafverfahrens - hier zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechte (Rundfunkfreiheit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Hinweis in einer Medienverfügung, wonach Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen untersagt seien. Die Beschwerde wird teilweise als unzulässig verworfen, weil neue Angriffspunkte erstmals in der Verfassungsbeschwerde vorgetragen wurden (materielle Subsidiarität). Soweit in der Sache geprüft, hält das Gericht die Abwägung zugunsten der Beschränkung für im fachgerichtlichen Wertungsrahmen nachvollziehbar, sodass keine Verletzung der Rundfunkfreiheit ersichtlich ist; eine weitere Begründung unterbleibt gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; teils unzulässig (materielle Subsidiarität) und in der Sache unbegründet, einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Die materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass neue verfassungsrechtliche Angriffspunkte bereits in den vorangegangenen Instanzen substantiiert vorgebracht werden; erstmaliges Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde macht diese unzulässig.

2

Sitzungspolizeiliche Beschränkungen von Film- und Bildaufnahmen unterliegen verfassungsgerichtlicher Kontrolle, bleiben aber im fachgerichtlichen Wertungsrahmen, wenn die maßgeblichen Gründe offen gelegt und die Abwägung nachvollziehbar dargestellt sind.

3

Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) kann durch sitzungspolizeiliche Anordnungen eingeschränkt werden, sofern die Schranke verhältnismäßig ist und die Gerichte die Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit in der Abwägung ausreichend berücksichtigen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG ohne ausführliche Begründung nicht zur Entscheidung annehmen, wenn sich die Beschwerde als unzulässig oder unbegründet erweist.

Relevante Normen
§ Art 5 Abs 1 S 2 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 169 GVG§ 176 GVG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 29. Februar 2016, Az: 32 KLs 770 Js 17111/13, Entscheidung

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweis in der angegriffenen Medienverfügung wendet, dass die Präsidentin des Landgerichts das Anfertigen von Bild- und Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen im Gerichtsgebäude untersagt hat, ist sie unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen, da die Beschwerdeführerin erstmalig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass ein generelles Filmverbot nie gesondert erlassen wurde, sondern erstmalig in dem hinweisenden Anhang zur sitzungspolizeilichen Anordnung Erwähnung gefunden habe.

2

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen bewegen sich gemessen an den verfassungsrechtlichen Kriterien (vgl. BVerfGE 119, 309 <327 f.>) im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Gerichte legen die für die Einschränkung der Rundfunkfreiheit maßgebenden Gründe offen. Die vorgenommene Abwägung ist nachvollziehbar und trägt der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung. Eine Verkennung grundrechtlich geschützter Belange der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.