Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € fest. Grundlage der Festsetzung waren § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung bestimmt damit den maßgeblichen Gebührenwert für die Vergütungsberechnung der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahren. Weitere Begründungsdetails sind dem Tenor zu entnehmen.
Ausgang: Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zur Berechnung der Vergütung festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfassungsbeschwerden richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Die Festsetzung erfolgt durch ausdrückliche Bestimmung eines Geldbetrags und bildet die Grundlage für die Berechnung anwaltlicher Gebühren.
Die vom Gericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich und verbindlich für die sich hieraus ergebende Gebührenberechnung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. Januar 2006, Az: V ZR 134/05, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 20. Mai 2005, Az: 2/1 S 9/05, Urteil
vorgehend AG Frankfurt, 20. Dezember 2004, Az: 31 C 2799/04 - 23, Urteil
vorgehend BVerfG, 22. Februar 2011, Az: 1 BvR 699/06, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.