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BVerfG·1 BvR 699/06·23.05.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € fest. Grundlage der Festsetzung waren § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung bestimmt damit den maßgeblichen Gebührenwert für die Vergütungsberechnung der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahren. Weitere Begründungsdetails sind dem Tenor zu entnehmen.

Ausgang: Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zur Berechnung der Vergütung festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfassungsbeschwerden richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

3

Die Festsetzung erfolgt durch ausdrückliche Bestimmung eines Geldbetrags und bildet die Grundlage für die Berechnung anwaltlicher Gebühren.

4

Die vom Gericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich und verbindlich für die sich hieraus ergebende Gebührenberechnung.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. Januar 2006, Az: V ZR 134/05, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 20. Mai 2005, Az: 2/1 S 9/05, Urteil

vorgehend AG Frankfurt, 20. Dezember 2004, Az: 31 C 2799/04 - 23, Urteil

vorgehend BVerfG, 22. Februar 2011, Az: 1 BvR 699/06, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.