Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - zudem teils mangelnde Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehlt an den Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem ist die Begründung unzureichend, da wesentliche, in den angegriffenen Entscheidungen zitierte Unterlagen nicht vorgelegt oder nur auszugsweise wiedergegeben wurden. Für einen Teil der Angriffe war der Rechtsweg (Widerspruch) noch nicht erschöpft.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: unzureichende Substantiierung und teilweise nicht erschöpfter Rechtsweg
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG setzen Aussichten auf Erfolg der Verfassungsbeschwerde voraus; fehlen diese, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nur, wenn sie hinreichend substanziert ist und unverzichtbare Entscheidungsunterlagen vorlegt oder deren wesentlichen Inhalt vollständig wiedergibt.
Die Vorlage von nur auszugsweisen oder nicht überprüfbaren Wiedergaben von Schriftstücken kann die Pflicht zur Beibringung der für die verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht ersetzen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist; besteht gegen die angegriffene Entscheidung noch ein offener Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch), sind die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Ausnahme nicht gegeben, ist die Beschwerde unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend VG Chemnitz, 21. Februar 2019, Az: 7 L 102/19, Beschluss
vorgehend VG Chemnitz, 11. Februar 2019, Az: 7 L 102/19, Beschluss
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 14. Februar 2019, Az: 3 B 249/18, Beschluss
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15. Januar 2019, Az: 3 B 249/18, Beschluss
vorgehend VG Chemnitz, 29. Juni 2018, Az: 7 L 348/18, Beschluss
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 7. Februar 2019, Az: 3 B 37/19, Beschluss
vorgehend VG Chemnitz, 6. Februar 2019, Az: 7 L 88/19, Beschluss
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. Juni 2018, Az: 3 B 130/18, Beschluss
vorgehend VG Chemnitz, 5. Juni 2018, Az: 7 L 145/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. März 2019, Az: 1 BvR 673/19, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde gegen die unter 3. angegriffenen Entscheidungen unzulässig, weil sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt. Der Beschwerdeführer hat Schriftstücke, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die zwei amtstierärztlichen Stellungnahmen, die Protokolle der Zeugenvernehmungen und der Ortsbegehungen, obwohl das Oberverwaltungsgericht darauf in den angegriffenen Entscheidungen in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdebegründung darauf verweist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; BVerfGK 14, 402 <417>), sowie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018, auf den der Beschwerdeführer verweist. Der Inhalt einiger Schriftstücke wird zwar in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen kurz wiedergegeben. Die Wiedergaben erfolgen aber erkennbar nur auszugsweise oder ohne die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie vollständig sind.
Gegen die unter 6. angegriffene Entscheidung ist der Rechtsweg nicht erschöpft, da über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die einstweilige Anordnung vom 21. März 2019 tritt gemäß Ziffer 1 des Tenors der Anordnung mit diesem Beschluss außer Kraft.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.