Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 673/19·21.03.2019

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung der Einschläferung eines Rottweiler-Rüden - Folgenabwägung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Verfügung zur Untersagung der Haltung und die Anordnung der Einschläferung seines Rottweilers und beantragte einstweiligen Rechtsschutz im Wege der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht untersagte bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate, die Einschläferung. Es stellte eine Folgenabwägung an und gewichtigte den irreversiblen Eigentumsverlust gegenüber den durch einen verzögerten Vollzug entstehenden Nachteilen; zugleich blieb eine Beschlagnahme und vorübergehende Unterbringung möglich. Die notwendigen Auslagen wurden erstattet.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Untersagung der Einschläferung des Hundes bis zur Entscheidung, Auslagenerstattung an den Beschwerdeführer zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnungen treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen abzuwägen; eine einstweilige Anordnung ist geboten, wenn der bei Unterlassung drohende irreparable Nachteil den bei Erlass entstehenden Nachteil überwiegt.

3

Die aus der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gründe für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts bleiben grundsätzlich außer Betracht; ist die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, scheidet Eilschutz aus.

4

Einstweilige Anordnungen können in ihrem Umfang begrenzt werden, um entgegenstehende öffentliche Interessen zu berücksichtigen (z.B. Zulassung von Beschlagnahme und vorübergehender Unterbringung), sodass der Vollzug des angegriffenen Bescheids verzögert, aber nicht dauerhaft verhindert wird.

5

Die Erstattung der notwendigen Auslagen eines Verfahrens über eine einstweilige Anordnung richtet sich nach § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Relevante Normen
§ Art 14 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Chemnitz, 21. Februar 2019, Az: 7 L 102/19, Beschluss

vorgehend VG Chemnitz, 11. Februar 2019, Az: 7 L 102/19, Beschluss

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 14. Februar 2019, Az: 3 B 249/18, Beschluss

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15. Januar 2019, Az: 3 B 249/18, Beschluss

vorgehend VG Chemnitz, 29. Juni 2018, Az: 7 L 348/18, Beschluss

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 7. Februar 2019, Az: 3 B 37/19, Beschluss

vorgehend VG Chemnitz, 6. Februar 2019, Az: 7 L 88/19, Beschluss

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. Juni 2018, Az: 3 B 130/18, Beschluss

vorgehend VG Chemnitz, 5. April 2018, Az: 7 L 145/18, Beschluss

nachgehend BVerfG, 24. Mai 2019, Az: 1 BvR 673/19, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Dem Landratsamt Erzgebirgskreis wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, im Rahmen eines Vollzugs des Bescheides vom 6. März 2018 (Az. 108.91/2018/01-25200-fl) den Rottweiler-Rüden "Z…" einschläfern zu lassen.

2. Das Land Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.

Gründe

1

Die mit dem Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Untersagung der generellen Haltung eines Hundes sowie die Anordnung von dessen Einschläferung zum Gegenstand hat.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 91, 328 <332>; 111, 147 <152 f.>). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers erscheint weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im angeordneten Umfang.

4

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, könnte die generelle Untersagung der Haltung und angeordnete Einschläferung des betroffenen Hundes vollzogen werden. Dann wäre eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Die Vernichtung des Eigentums des Beschwerdeführers könnte nicht rückgängig gemacht werden. Erginge dagegen die einstweilige Anordnung im angeordneten Umfang, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber ohne Erfolg, könnte die zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und Tieren angeordnete generelle Untersagung der Haltung durch jedermann und angeordnete Einschläferung des Hundes nur verzögert vollzogen werden. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als der dem Beschwerdeführer drohende irreparable Verlust, zumal den Nachteilen eines verzögerten Vollzugs des Bescheids vom 6. März 2018 dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Anordnung nur im erforderlichen Umfang ergeht. Sie lässt eine Beschlagnahme des Hundes und vorübergehende Haltung durch eine zur Haltung gefährlicher Hunde befugte Einrichtung zu. Auch bleibt die Untersagung der Haltung des Hundes durch den Beschwerdeführer vorläufig vollstreckbar.

5

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

6

Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).