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BVerfG·1 BvR 673/17·13.09.2019

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt im Beschluss den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 Euro fest. Gegenstand ist die Feststellung des maßgeblichen Gegenstandswerts für die anwaltliche Vergütung/Abrechnung. Das Gericht trifft die Festsetzung im Tenor bindend und gibt den Betrag ausdrücklich in Euro an.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Tenor des Beschlusses und ist damit verbindlich dokumentiert.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bezifferung der für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Wertgrundlage (z. B. für Vergütungs- und Gebührenfragen).

4

Der festgesetzte Gegenstandswert ist in Euro anzugeben und bildet die Grundlage für nachfolgende wertabhängige Abrechnungen und Berechnungen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Februar 2017, Az: XII ZB 586/15, Beschluss

vorgehend OLG Hamm, 3. November 2015, Az: II-3 UF 9/14, Beschluss

vorgehend AG Ahaus, 9. Dezember 2013, Az: 12 F 235/13, Beschluss

vorgehend BVerfG, 26. März 2019, Az: 1 BvR 673/17, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.