Nichtannahmebeschluss: Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gem § 92 Abs 2 S 1 VwGO (fiktive Klagerücknahme) muss vor Fachgerichten Antrag auf Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellt werden
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer bekämpft die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das nach § 92 Abs. 2 S.1 VwGO als Klagerücknahme galt. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdeführer nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt werden müssen. Mangels Erschöpfung des Rechtswegs ist die Beschwerde unbeachtlich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mangels Erschöpfung des Rechtswegs (kein Fortsetzungsantrag) nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär; der Beschwerdeführer muss alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, bevor das Bundesverfassungsgericht über eine Grundrechtsrüge entscheidet.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen, damit die Voraussetzungen der (vermeintlichen) Klagerücknahme gerichtlich überprüft werden können.
Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung länger als zwei Monate das Verfahren nicht betreibt; das Gericht stellt das Verfahren durch Beschluss ein und die Entscheidung über die Zurücknahme ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
Über einen Fortsetzungsantrag entscheidet das Verwaltungsgericht durch Urteil, ob das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist oder fortgesetzt werden muss; das Vorliegen dieser Möglichkeit ist vom Beschwerdeführer vor Anrufung des BVerfG zu nutzen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 4. Januar 2013, Az: 4 K 2061/12, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer greift mit der Verfassungsbeschwerde einen Beschluss des Verwaltungsgerichts an, mit dem ein Verfahren eingestellt wurde, weil die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte.
1. Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. In diesen Fällen stellt das Gericht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die Rechtsfolge der Zurücknahme aus. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
2. Der Beschwerdeführer hatte beim Verwaltungsgericht Klage auf Gewährung von Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes erhoben. Das Verwaltungsgericht forderte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auf, konkret und einzelfallbezogen aufzulisten, in welchem Verfahren und für welche Personen Akteneinsicht begehrt werde und die Klage im Hinblick hierauf zu begründen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben werde.
Nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und dem Gericht stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem angegriffenen Beschluss ein. Die Klage gelte als zurückgenommen; das Verfahren sei trotz Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben worden.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG, die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>). Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu erwirken (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 134, 106 <115>; stRspr). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, seine Klage gelte gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen. Bei Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 92 Abs. 2 VwGO gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Verwaltungsgerichte haben in diesem Verfahren durch Urteil zu entscheiden, ob das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist oder fortgesetzt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -, juris, Rn. 8; vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 Rn. 77 <Stand Februar 2016>; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 92 Rn. 26, 28).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.