Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € fest. Grundlage der Festsetzung waren § 14 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 RVG. Die Festsetzung erfolgte durch Beschluss und knüpft an die vorangegangene Kammerentscheidung an. Es geht um die Bemessung der anwaltlichen Vergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird nach § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.
Bei verfassungsgerichtlichen Verfahren ist für die Bemessung des Gegenstandswerts § 37 Abs. 2 RVG zu beachten.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Beschlussfassung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit verbindlich festlegen.
Der Gegenstandswert kann im Einzelfall durch Beschluss auf einen konkreten Betrag (hier: 50.000 €) angesetzt werden, um die anwaltschaftliche Vergütung zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 4. November 2010, Az: 1 BvR 661, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000,- € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).