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BVerfG·1 BvR 661/06·07.09.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € fest. Grundlage der Festsetzung waren § 14 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 RVG. Die Festsetzung erfolgte durch Beschluss und knüpft an die vorangegangene Kammerentscheidung an. Es geht um die Bemessung der anwaltlichen Vergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird nach § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.

2

Bei verfassungsgerichtlichen Verfahren ist für die Bemessung des Gegenstandswerts § 37 Abs. 2 RVG zu beachten.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Beschlussfassung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit verbindlich festlegen.

4

Der Gegenstandswert kann im Einzelfall durch Beschluss auf einen konkreten Betrag (hier: 50.000 €) angesetzt werden, um die anwaltschaftliche Vergütung zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 RVG§ 14 Abs. 1 RVG§ 37 Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 4. November 2010, Az: 1 BvR 661, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000,- € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).