Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt substantiierte Ausführungen zum Beruhen voraus
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; das BVerfG hält die Eingabe jedoch für offensichtlich unzulässig und ohne hinreichende Erfolgsaussicht. Es fehlt die gesetzlich erforderliche Begründung, insbesondere eine substantiiert darlegte Möglichkeit, dass der angeblich übergangene Vortrag die Entscheidung beeinflusst hätte.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als offensichtlich unzulässig/verworfen wegen mangelnder Begründung und fehlender Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die gesetzlichen Begründungsanforderungen (insb. § 92, § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG) erfüllt sind.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nur dann zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, wenn diese auf dem Gehörsverstoß beruht.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass die Berücksichtigung eines seiner Ansicht nach übergangenen Vortrags nicht auszuschließen ist und zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Behauptungen über die Nichterörterung oder Fehlanwendung einfachen Rechts erfordern eine eingehende Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht, damit die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 8. März 2023, Az: II S 10/22, Beschluss
vorgehend BFH, 25. März 2022, Az: II B 33/21, Beschluss
vorgehend FG Nürnberg, 15. März 2021, Az: 4 K 802/19, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.
Ungeachtet der Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin behauptet - vorliegend Vortrag unberücksichtigt geblieben ist, führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr). Dazu trägt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vor. Es müsste als nicht ausgeschlossen angesehen werden können, dass die Berücksichtigung des ihrer Ansicht nach unberücksichtigt gebliebenen Vortrages zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 112, 185 <206>). Hierfür hätte es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht bedurft. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Änderungsbefugnis, legt in ihrer Beschwerdeschrift aber nicht anhand des einfachen Rechts nachvollziehbar dar, weshalb eine Änderungsbefugnis in Bezug auf den Wirtschaftsteil nicht gegeben war.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.