PKH-Bewilligung (Abänderung) - Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG ändert einen Prozesskostenhilfebeschluss vom 30.05.2011 dahingehend, dass anstelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird. Die Abänderung erfolgte mit der Maßgabe, dass hierdurch für die Staatskasse keine höheren Kosten entstehen. Das Gericht hat dem Änderungswunsch stattgegeben, zugleich aber Kostenneutralität verlangt.
Ausgang: Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wird stattgegeben; Änderung unter dem Vorbehalt, dass keine höheren Kosten für die Staatskasse entstehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prozesskostenhilfebeschluss kann vom zuständigen Gericht geändert werden; hierzu zählt auch die Änderung der Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts.
Die Abänderung einer Beiordnung kann wirksam unter der auftragserheblichen Maßgabe erfolgen, dass hierdurch für die Staatskasse keine höheren Kosten entstehen.
Die Befugnis zur Ersetzung des beigeordneten Rechtsanwalts dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verfahrensvertretung und kann ohne erneute materielle Bewilligungsentscheidung getroffen werden, soweit die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe bestehen bleiben.
Die Anordnung einer Kostenneutralitätsbedingung bei der Beiordnungsänderung ist ein zulässiges Instrument, um öffentliche Ausgaben zu begrenzen.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 5. Februar 2010, Az: 4 Bf 26/10.Z, Beschluss
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 5. Januar 2010, Az: 4 Bf 276/09.Z, Beschluss
vorgehend VG Hamburg, 7. Juli 2009, Az: 10 K 2336/07, Urteil
vorgehend BVerfG, 30. Mai 2011, Az: 1 BvR 656/10, Prozesskostenhilfebeschluss
Tenor
Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Mai 2011 wird dahingehend geändert, dass an Stelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird.
Die Abänderung der Beiordnung erfolgt mit der Maß-gabe, dass hierdurch für die Staatskasse keine höheren Kosten entstehen.