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BVerfG·1 BvR 656/10·30.05.2011

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Öffentliches RechtVerfassungsbeschwerdeProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragt Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das Bundesverfassungsgericht bewilligt PKH ohne Ratenzahlung und ordnet Rechtsanwalt L. zur Wahrung ihrer Rechte bei. Die Entscheidung dient der Sicherung effektiver Verfahrensvertretung angesichts bestehender Bedürftigkeit.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren wird bewilligt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlung erfolgen, wenn eine zumutbare Ratenleistung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ausgeschlossen ist.

3

Zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers kann dem Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; die Beiordnung dient der Gewährleistung effektiver Verfahrensvertretung vor dem Bundesverfassungsgericht.

4

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt im Rahmen des gerichtlichen Ermessens zur Sicherung des Zugangs zum Gericht und begründet keinen uneingeschränkten Anspruch auf freie Anwaltswahl.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 5. Februar 2010, Az: 4 Bf 26/10.Z, Beschluss

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 5. Januar 2010, Az: 4 Bf 276/09.Z, Beschluss

vorgehend VG Hamburg, 7. Juli 2009, Az: 10 K 2336/07, Urteil

nachgehend BVerfG, 13. September 2011, Az: 1 BvR 656/10, Prozesskostenhilfebeschluss

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt L... zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.