Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG wurde abgelehnt; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellt klar, dass Beistandszulassungen nur bei objektiver Sachdienlichkeit oder subjektiver Erforderlichkeit in Betracht kommen. Frühere Mandatierungen des Bevollmächtigten begründen keinen Anspruch. Die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig und erfülle nicht die Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen; weitere Gründe werden nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG nicht gegeben.
Ausgang: Antrag auf Beistandszulassung abgelehnt und Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist.
Ein Anspruch auf Zulassung als Beistand besteht nicht allein daraus, dass der Bevollmächtigte in anderen Verfahren bereits aufgetreten ist; frühere, nicht begründete Nichtannahmeentscheidungen begründen keine konkludente Zulassung.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen, insbesondere wenn die Beschwerde nicht wirksam erhoben oder die Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, § 92 BVerfGG) nicht erfüllt sind.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung der Nichtannahme absehen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Nordhausen, 20. Februar 2026, Az: S 19 AS 82/26 ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen.
a) Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
b) Es folgt auch kein Anspruch auf Zulassung als Beistand daraus, dass (…) bereits in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zu einer nichtbegründeten Nichtannahme zur Entscheidung führten, als Bevollmächtigter geführt wurde. In diesen Verfahren ist keine Entscheidung über seine Zulassung als Beistand getroffen worden (vgl. BVerfGE 154, 372 <379>). Eine solche Entscheidung ist diesen Beschlüssen auch nicht konkludent zu entnehmen, da eine Zulassungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht von der Möglichkeit zur Nichtbegründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG erfasst ist und mithin hätte begründet werden müssen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist sie nicht wirksam erhoben worden und genügt nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.