Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Die Festsetzung stützt sich auf § 37 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG sowie die verfassungsgerichtlichen Grundsätze zur Wertbemessung. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bildet die Grundlage für die Gebührenberechnung nach RVG.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 12.500 €; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Wertbemessung.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für ein Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.
Die festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 6. Dezember 2021, Az: 7 UF 413/21, Beschluss
vorgehend BVerfG, 7. März 2022, Az: 1 BvR 65/22, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 5. September 2022, Az: 1 BvR 65/22, Stattgebender Kammerbeschluss
vorgehend BVerfG, 15. November 2022, Az: 1 BvR 65/22, Prozesskostenhilfebeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.