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BVerfG·1 BvR 65/22·21.03.2023

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Die Festsetzung stützt sich auf § 37 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG sowie die verfassungsgerichtlichen Grundsätze zur Wertbemessung. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bildet die Grundlage für die Gebührenberechnung nach RVG.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 12.500 €; Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Wertbemessung.

2

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für ein Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich zu berücksichtigen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.

4

Die festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 6. Dezember 2021, Az: 7 UF 413/21, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. März 2022, Az: 1 BvR 65/22, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 5. September 2022, Az: 1 BvR 65/22, Stattgebender Kammerbeschluss

vorgehend BVerfG, 15. November 2022, Az: 1 BvR 65/22, Prozesskostenhilfebeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.