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BVerfG·1 BvR 65/22·15.11.2022

Versagung von Prozesskostenhilfe für Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der äußerungsberechtigte Vater beantragt im Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nach § 94 Abs. 3 BVerfGG. Zentrale Frage ist, ob er neue verfassungsrelevante Gesichtspunkte vorträgt, die eine Bewilligung rechtfertigen. Das BVerfG lehnt ab, weil keine neuen, für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblichen Aspekte vorgebracht wurden und nur nachträgliche Umstände genannt wurden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe des äußerungsberechtigten Vaters abgewiesen, da keine neuen verfassungsrelevanten Aspekte vorgetragen wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 94 Abs. 3 BVerfGG für äußerungsberechtigte Personen setzt voraus, dass diese neue, für die verfassungsrechtliche Beurteilung erhebliche Gesichtspunkte vorbringen.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ist die ex-ante-Perspektive eines vernünftigen äußerungsberechtigten Maßstab für die Beurteilung des voraussichtlichen Beitrags zur verfassungsgerichtlichen Entscheidung.

3

Nachträglich eingetretene Umstände, die die Mängel der angegriffenen Entscheidung nicht beheben können, rechtfertigen allein keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

4

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn die Äußerung keinen Beitrag zur verfassungsgerichtlichen Beurteilung leistet.

Relevante Normen
§ 94 Abs 3 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 94 Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 6. Dezember 2021, Az: 7 UF 413/21, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. März 2022, Az: 1 BvR 65/22, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 5. September 2022, Az: 1 BvR 65/22, Stattgebender Kammerbeschluss

nachgehend BVerfG, 21. März 2023, Az: 1 BvR 65/22, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag des Vaters des betroffenen Kindes, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Im hiesigen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin des Kindes mit einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf den Vater sowie die geplante Rückführung des Kindes in dessen Haushalt gewandt. Die Kammer hatte zunächst mit Beschluss vom 7. März 2022 die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts einstweilen ausgesetzt und diesen mit Beschluss vom 5. September 2022 aufgehoben sowie die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2

Der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte Vater des betroffenen Kindes hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Erlass der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

3

Der Antrag des Vaters bleibt ohne Erfolg.

4

Zwar können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte Prozesskostenhilfe erhalten. Hierfür müssen allerdings besondere Voraussetzungen vorliegen, etwa, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Maßgeblich ist die ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Äußerungsberechtigten (vgl. BVerfGE 92, 122 <123 ff.>).

5

Solche Voraussetzungen sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Der äußerungsberechtigte Vater hat keine neuen Aspekte in das verfassungsgerichtliche Verfahren eingebracht, sondern sich darauf beschränkt, Umstände vorzutragen, die zeitlich nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2021 eingetreten sind und daher deren verfassungsrechtliche Mängel nicht beseitigen konnten. Da eine Bewilligung ausscheidet, wenn in der Äußerung im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG kein Beitrag zur verfassungsgerichtlichen Beurteilung geleistet wird (vgl. BVerfGE 92, 122 <124>), ist der Antrag des Vaters abzulehnen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.