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BVerfG·1 BvR 642/13·30.03.2013

Kammerbeschluss ohne Begründung: Haftung eines Kommanditisten für Steuerschulden einer KG

SteuerrechtAbgabenrechtGesellschaftsrecht (Personengesellschaften)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde zur Haftung eines Kommanditisten für Steuerschulden einer KG und beantragte eine einstweilige Anordnung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich damit. Auf eine Begründung wurde gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG verzichtet; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Anordnung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kammerbeschluss kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG ohne nähere Begründung ergehen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht führt dazu, dass das Verfahren nicht in der Sache entschieden wird.

3

Ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein begleitender Eilantrag (einstweilige Anordnung) regelmäßig gegenstandslos.

4

Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, soweit gesetzlich vorgesehen.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 12. Dezember 2012, Az: XI B 70/11, Beschluss

vorgehend FG Münster, 5. Juli 2011, Az: 15 K 3762/08 U, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.