Kammerbeschluss ohne Begründung: Haftung eines Kommanditisten für Steuerschulden einer KG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde zur Haftung eines Kommanditisten für Steuerschulden einer KG und beantragte eine einstweilige Anordnung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich damit. Auf eine Begründung wurde gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG verzichtet; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Anordnung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kammerbeschluss kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG ohne nähere Begründung ergehen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht führt dazu, dass das Verfahren nicht in der Sache entschieden wird.
Ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein begleitender Eilantrag (einstweilige Anordnung) regelmäßig gegenstandslos.
Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, soweit gesetzlich vorgesehen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 12. Dezember 2012, Az: XI B 70/11, Beschluss
vorgehend FG Münster, 5. Juli 2011, Az: 15 K 3762/08 U, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.