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BVerfG·1 BvR 640/13·22.04.2013

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des Glücksspielrechts in Hessen: Übergangsfristen (§ 15 Abs 1 S 1, S 2 SpielhG HE) lassen Rechtsschutzbedürfnis entfallen bzw Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes zumutbar erscheinen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aussetzung bestimmter Vorschriften des Hessischen Spielhallengesetzes und des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrags bis zur Entscheidung in der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht verwirft den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig. Übergangsfristen (§ 15 HessSpielhG) lassen für mehrere Spielhallen das Rechtsschutzbedürfnis entfallen; für andere Standorte ist fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zumutbar. Zudem fehlt es an der hinreichenden Substantiierung eines nicht kompensierbaren Schadens.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen; Übergangsfristen und Zumutbarkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes sprechen gegen Verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.

2

Gesetzliche Übergangsfristen, die den Weiterbetrieb erlauben, können das Rechtsschutzbedürfnis für vorsorgliche Maßnahmen entfallen lassen, wenn mit einer Entscheidung in der Hauptsache innerhalb der Frist zu rechnen ist.

3

Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass zumutbare fachgerichtliche (einstweilige) Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, bevor verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt wird.

4

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde und eines Antrags auf einstweilige Anordnung muss nachvollziehbar und substantiiert darlegen, dass durch die angegriffenen Vorschriften ein endgültiger und nicht zu kompensierender Schaden droht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 33i GewO§ GlSpielG HE 2012

Gründe

1

Der Antrag, die Geltung der in der Verfassungsbeschwerde näher bezeichneten Vorschriften aus dem Hessischen Spielhallengesetz (HessSpielhG) und dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. GlüÄndStV) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, ist unzulässig.

2

Hinsichtlich der Vorschriften über das Verbundverbot und das Abstandsgebot (§ 2 Abs. 1 und 2 HessSpielhG) fehlt dem Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Spielhallen an den fünf Standorten, für die ihr die Erlaubnis vor dem 28. Oktober 2011 erteilt wurde, das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses liegt schon deshalb nicht vor, weil die dort belegenen Spielhallen gemäß der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HessSpielhG auf der Grundlage der bestehenden Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum 30. Juni 2017 weiter betrieben werden dürfen. Es ist zu erwarten, dass eine Entscheidung in der Hauptsache über die Verfassungsbeschwerde bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen wird (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>).

3

In Bezug auf die Geltung des Abstandsgebots für die Spielhalle, für die der Beschwerdeführerin erst nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt wurde, wird der Antrag der Beschwerdeführerin dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht. Hier ermöglicht die einjährige Übergangsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HessSpielhG einen Betrieb auf der Grundlage der bestehenden Erlaubnis bis zum 30. Juni 2013. Der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, das Ziel ihres Antrags insofern durch andere Maßnahmen, insbesondere auch durch die Inanspruchnahme fachgerichtlichen (einstweiligen) Rechtsschutzes zu erreichen (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 2012 - 1 BvQ 12/12 -, juris, Rn. 7).

4

Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerdeführerin gerügten Vorschriften entspricht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht den hier entsprechend heranzuziehenden Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin hat nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihr durch die weiteren Vorschriften der angegriffenen Gesetze ein endgültiger und nicht zu kompensierender Schaden entsteht (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>).