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BVerfG·1 BvR 639/11·30.05.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € fest. Bei der Bemessung berücksichtigte es die subjektive Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer sowie die besondere objektive Bedeutung und die Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79,365). Die Festsetzung dient der Gebührenbemessung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren sind die subjektive Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer und die besondere objektive Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen.

2

Die vom Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit geförderte Bedeutung des Verfahrens ist ein eigenständiger Bemessungsfaktor bei der Festsetzung des Gegenstandswerts.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann auf Grundlage der genannten Kriterien den konkreten Gegenstandswert für das jeweilige Verfahren festsetzen; einschlägige Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 79,365) ist dabei maßgeblich.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung von Gebührenansprüchen und ist am konkreten Gewicht und der Bedeutung des Einzelfalls auszurichten.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 18. Januar 2011, Az: II B 74/10, Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2010, Az: 4 K 1417/09, Urteil

vorgehend BVerfG, 10. April 2018, Az: 1 BvL 11/14, Urteil

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.