Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 633/23, 1 BvR 634/23·15.05.2023

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerden (1 BvR 633/23, 1 BvR 634/23) werden nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Begründungen unzulässig sind, weil sie keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht und der verfassungsrechtlichen Bewertung des konkreten Sachverhalts enthalten. Wiederholte, textbausteinartige Formulierungen und fehlende Fallbezüge genügen nicht zur Darstellung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Eine weitere Begründung wird nicht gegeben; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und fehlender fallbezogener Substantiierung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie hinreichend substantiiert darlegt, dass eine mögliche Grundrechtsverletzung vorliegen könnte.

2

Die Beschwerdeführung muss sich gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG sowohl mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht als auch mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen.

3

Vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in der Begründung zu berücksichtigen; die in dieser Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe sind konkret auf den Einzelfall anzuwenden und nicht nur wiederzugeben.

4

Textbausteinartige, in mehreren Verfahren identische oder nicht fallbezogene Ausführungen des Prozessbevollmächtigten erfüllen nicht die erforderliche Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Februar 2023, Az: 3 K 41/23, Beschluss

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 11. Januar 2023, Az: 3 K 687/18, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind.

2

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht hinreichend begründet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.).

3

Dem genügen die vorliegenden Beschwerdebegründungen in keiner Weise. Es werden zwar vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Maßstäbe wiedergegeben, nicht aber auf den konkreten Sachverhalt angewandt. Eine textbausteinartige und zusammenhanglose Wiedergabe von Maßstäben ohne Bezug zum konkreten Fall vermag eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Auch die bloße - zumal vorliegend äußerst kurz gehaltene - Sachverhaltsschilderung vermag dies allein nicht zu leisten. Erforderlich ist stets auch und gerade die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Falles.

4

Zudem ist auffällig, dass die vorliegend herangezogenen Maßstäbe vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in gleicher Weise mit teilweise wortgleichen Feststellungen auch in anderen Verfahren Verwendung finden. Auch deshalb ist letztlich kein Bezug zu einem bestimmten Fall auszumachen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.