Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Das Gericht stellte fest, die Begründung erfülle nicht die Anforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG. Es fehle an der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt und an der Substantiierung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Formelhafte, textbausteinartige Wiedergaben reichen nicht aus.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und verworfen wegen unzureichender Begründung (fehlende Substantiierung einer Grundrechtsverletzung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich sowohl mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht als auch mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des konkreten Sachverhalts auseinandersetzt und substantiiert darlegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich ist (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG).
Bestehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in der Begründung zur Kenntnis zu nehmen und der behauptete Verstoß anhand der dort entwickelten Maßstäbe zu begründen.
Die bloße Wiedergabe von Maßstäben oder eine kurz gehaltene Sachverhaltsschilderung ohne verfassungsrechtliche Anwendung auf den konkreten Fall genügt nicht der Begründungspflicht; zusammenhangslose oder textbausteinartige Ausführungen sind unzulässig.
Verfassungsbeschwerden, die die erforderliche verfassungsrechtliche Aufarbeitung und Substantiierung nicht bieten, haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Februar 2023, Az: I ZR 62/22, Beschluss
vorgehend BGH, 26. Oktober 2022, Az: I ZR 62/22, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.).
Dem genügt die vorliegende Beschwerdebegründung in keiner Weise. Es werden zwar vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Maßstäbe wiedergegeben, nicht aber auf den konkreten Sachverhalt angewandt. Eine textbausteinartige und zusammenhanglose Wiedergabe von Maßstäben ohne Bezug zum konkreten Fall vermag eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Auch die bloße - zumal vorliegend äußerst kurz gehaltene - Sachverhaltsschilderung vermag dies allein nicht zu leisten. Erforderlich ist stets auch und gerade die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Falles.
Zudem ist auffällig, dass die vorliegend herangezogenen Maßstäbe vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in gleicher Weise mit teilweise wortgleichen Feststellungen auch in anderen Verfahren Verwendung finden. Auch deshalb ist letztlich kein Bezug zu einem bestimmten Fall auszumachen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.