Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Darlegung fehlenden Verschuldens bzgl der Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob verspätet Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die zentrale Frage war, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren ist. Das BVerfG lehnte die Wiedereinsetzung ab, da leere Faxsendungen keinen fristwahrenden Zugang ergaben und kein unverschuldetes Versäumnis dargetan wurde. Folglich wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt; Verfassungsbeschwerde aufgrund Fristversäumnis und fehlender Darlegung unverschuldeten Versäumnisses nicht zur Entscheidung angenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde beginnt mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung; zur Fristberechnung ist § 188 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nur dann erfolgreich, wenn der Antragsteller ein unverschuldetes Fristversäumnis substantiiert darlegt und die zur Prüfung erforderlichen Umstände vorträgt.
Für den fristwahrenden Zugang ist der Zugang eines lesbaren und dem Absender zuordenbaren Schriftsatzes maßgeblich; der Empfang leerer oder unlesbarer Faxseiten begründet keinen fristwahrenden Zugang.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie offensichtlich unzulässig ist, etwa wegen Versäumens der Einlegungsfrist und fehlender Wiedereinsetzungsgründe.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 21. Dezember 2017, Az: 6 B 35/17, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. Februar 2017, Az: 2 S 1610/15, Urteil
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 24. Juni 2015, Az: 2 K 588/14, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).
Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Januar 2018 zu. Gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 BVerfGG, § 188 Abs. 2 BGB analog endete damit die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 13. Februar 2018. Am 13. und 14. Februar 2018 wurden zwar mehrere Faxe am Bundesverfassungsgericht empfangen, die nachträglich dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die Seiten waren jedoch leer. Ein lesbares Schreiben des Beschwerdeführers ging erstmals am 19. Februar 2018 per Post ein; zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde jedoch schon verstrichen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Wiedereinsetzungsgrunds abzulehnen (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Absendung der Faxe nicht zu entnehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.