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BVerfG·1 BvR 618/22·17.09.2022

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Befugnis der Kammer zur Verwerfung eines unzulässigen Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozessrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte Widerspruch gegen eine einstweilige Anordnung ein; die Kammer verwarf den Widerspruch als unzulässig. Entscheidungsfrage war, ob die Kammer ohne mündliche Verhandlung verwerfen kann. Das BVerfG bestätigt die Befugnis der Kammer nach § 93d Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 BVerfGG bei fehlender Widerspruchsberechtigung. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde wurde gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG ohne weitere Begründung abgelehnt.

Ausgang: Widerspruch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (ohne weitere Begründung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kammer ist befugt, einen unzulässigen Widerspruch nach § 93d Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen.

2

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) setzt einen zulässigen Widerspruch voraus; liegt keine Widerspruchsberechtigung vor, entfällt das Erfordernis der mündlichen Verhandlung.

3

Fehlt dem Widerspruchsführer die Widerspruchsberechtigung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG, ist der Widerspruch unzulässig und kann von der Kammer verworfen werden.

4

Die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne gesonderte Begründung erfolgen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 3 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 3 S 3 BVerfGG§ 93d Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Pinneberg, 18. Mai 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss

vorgehend AG Pinneberg, 28. April 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss

vorgehend LG Itzehoe, 8. März 2022, Az: 4 T 47/22, Beschluss

vorgehend AG Pinneberg, 3. März 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss

vorgehend AG Pinneberg, 7. Februar 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss

vorgehend BVerfG, 22. März 2022, Az: 1 BvR 618/22, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 22. November 2023, Az: 1 BvR 618/22, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe

1

1. Der Widerspruch gegen die von der 2. Kammer des Ersten Senats erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.

2

a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 <50>; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 <380 Rn. 5>).

4

b) Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die Widerspruchsberechtigung fehlt (siehe auch BVerfGE 99, 49 <50>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 6).

5

2. Von einer Begründung der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.