Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Befugnis der Kammer zur Verwerfung eines unzulässigen Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte Widerspruch gegen eine einstweilige Anordnung ein; die Kammer verwarf den Widerspruch als unzulässig. Entscheidungsfrage war, ob die Kammer ohne mündliche Verhandlung verwerfen kann. Das BVerfG bestätigt die Befugnis der Kammer nach § 93d Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 BVerfGG bei fehlender Widerspruchsberechtigung. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde wurde gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG ohne weitere Begründung abgelehnt.
Ausgang: Widerspruch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (ohne weitere Begründung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer ist befugt, einen unzulässigen Widerspruch nach § 93d Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) setzt einen zulässigen Widerspruch voraus; liegt keine Widerspruchsberechtigung vor, entfällt das Erfordernis der mündlichen Verhandlung.
Fehlt dem Widerspruchsführer die Widerspruchsberechtigung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG, ist der Widerspruch unzulässig und kann von der Kammer verworfen werden.
Die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne gesonderte Begründung erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Pinneberg, 18. Mai 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend AG Pinneberg, 28. April 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend LG Itzehoe, 8. März 2022, Az: 4 T 47/22, Beschluss
vorgehend AG Pinneberg, 3. März 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend AG Pinneberg, 7. Februar 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. März 2022, Az: 1 BvR 618/22, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 22. November 2023, Az: 1 BvR 618/22, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Widerspruch wird verworfen.
Gründe
1. Der Widerspruch gegen die von der 2. Kammer des Ersten Senats erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 <50>; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 <380 Rn. 5>).
b) Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die Widerspruchsberechtigung fehlt (siehe auch BVerfGE 99, 49 <50>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 6).
2. Von einer Begründung der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.