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BVerfG·1 BvR 614/09·11.03.2013

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassenem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Bezug auf grundrechtsberührende Verbote - hier: Beschränkung forstwirtschaftlicher Grundstücksnutzung in Naturschutzgebiet

Öffentliches RechtVerfassungsrechtNaturschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, Betreiberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, rügt Eingriffe in Art. 12 und Art. 14 GG wegen Nutzungsbeschränkungen in einem Naturschutzgebiet. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte die Beschwerdeführerin eine Ausnahmeregelung nach §6 der Verordnung beantragen müssen, was nicht offenbar aussichtslos war.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil vor Erhebung der Beschwerde zumutbar eine Ausnahmegenehmigung nach der Naturschutzverordnung zu beantragen gewesen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär: Sie ist nur zulässig, wenn der Rechtsweg erschöpft ist und alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung ausgeschöpft wurden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Wenn eine Eingriffsnorm Ausnahmeregelungen vorsieht, muss der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die Beseitigung des Eingriffs durch Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit zu erreichen, sofern dies nicht offensichtlich aussichtslos ist.

3

Kann eine behördliche Ausnahmegenehmigung eine grundrechtsrelevante Nutzungsbeschränkung vermeiden oder wesentlich mindern, macht das Unterlassen eines entsprechenden Antrags die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

4

Die Einschätzung des zuständigen obersten Verwaltungsgerichts, dass ein Antrag auf Ausnahme nicht offensichtlich aussichtslos ist, begründet für den Beschwerdeführer die Zumutbarkeit, zunächst diesen Verwaltungsrechtsweg zu bemühen.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 6 SchaalNatSchGV SH§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 14 Abs. 1 GG§ 90 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 10. Februar 2009, Az: 1 LA 109/08, Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 9. September 2008, Az: 1 A 147/05, Urteil

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Schleswig-Holstein. Für Teilflächen sieht eine naturschutzrechtliche Verordnung ein Verbot der forstwirtschaftlichen Bodennutzung vor. Ein deswegen gestellter Entschädigungsantrag der früheren Eigentümerin der Flächen blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Dabei kann offen bleiben, ob das bereits daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach der Rechtsnachfolge in den geltend gemachten Entschädigungsanspruch möglicherweise nicht hinreichend nachvollziehbar beantwortet hat. Der Zulässigkeit steht jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.

3

1. § 90 Abs. 2 BVerfGG bestimmt, dass die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann, wenn gegen die behauptete Grundrechtsverletzung der Rechtsweg zulässig ist. Darin ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde enthalten, der über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus erfordert, dass ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102 f.>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; stRspr). Diese Pflicht besteht allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 <282>; 85, 80 <86>). Beruht ein Eingriffsakt auf einer grundrechtswidrigen Vorschrift, die jedoch Ausnahmen vorsieht, so muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die Beseitigung des Eingriffsaktes unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken, wenn dies nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 78, 58 <69>).

4

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hätte die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zunächst den Versuch unternehmen müssen, dem von ihr beklagten Eingriff in ihre Berufsfreiheit und ihr Eigentumsrecht noch auf andere Weise als durch die Beanspruchung einer Entschädigungsleistung zu begegnen.

5

Nach § 6 der hier maßgeblichen Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung" vom 16. Dezember 1994 (GVOBl Schl.-H. 1995, S. 33) kann die untere Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Ausnahmen von dem durch die Verordnung begründeten Verbot zulassen, Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebiets zu entnehmen. Diese Möglichkeit stand auch der Beschwerdeführerin zur Vermeidung oder zumindest wesentlichen Verminderung der von ihr geltend gemachten nachteiligen Folgen für die Einschränkung ihrer Grundstücksnutzung offen. Sie hätte sich daher vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde um die Erteilung einer Ausnahme für die von ihr offenbar angestrebte forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Waldstücks bemühen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ersuchen um solche Ausnahmen von vornherein aussichtslos und damit für die Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre. Das gilt umso mehr, als das Oberverwaltungsgericht selbst in der angegriffenen Entscheidung auf diese Möglichkeit verweist und damit - als das für die Auslegung des Landesnaturschutzrechts zuständige höchste Verwaltungsgericht des Landes - ebenfalls nicht von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Antrags auf Zulassung einer Ausnahme ausgeht.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.