Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 599/22·20.10.2022

Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung und substantiierter Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit und Notwendigkeit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerde/VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wurde abgelehnt und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sah die Zulassung eines Beistands nur bei objektiver Sachdienlichkeit und subjektiver Notwendigkeit gegeben. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft und die Darlegungsanforderungen zu Verletzungen von Grundrechten nicht erfüllt sind. Weitergehende Begründungen wurden gem. §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Antrag auf Beistandszulassung abgelehnt und Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und unzureichender Darlegung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn deren Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.

2

Zur Darlegung der subjektiven Notwendigkeit der Beistandszulassung gehört die substantiierte Darstellung, warum eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen rechtskundigen Hochschullehrer unzumutbar wäre.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß dargelegt ist und damit keine Aussicht auf Erfolg besteht.

4

Die Verfassungsbeschwerde muss die aus § 23 Abs. 1 S. 2 und § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen erfüllen; mangelnde Substantiierung von Grundrechtsverletzungen führt zur Unzulässigkeit.

5

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 3. Februar 2022, Az: B 12 KR 41/21 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. April 2021, Az: L 14 KR 335/18, Urteil

vorgehend SG Neuruppin, 28. September 2018, Az: S 9 KR 200/16, Urteil

Tenor

1. Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>). Unabhängig von der nicht hinreichend dargelegten Sachdienlichkeit ist es nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2022 - 2 BvC 54/19 -, Rn. 1 m.w.N.).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie genügt weder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.