Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Krankenhausträgerin gegen die Ablehnung ihrer Einstufung im Kontext des "gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern" gem §§ 136c Abs 4 SGB V <RIS: SGB 5>, § 26 Abs 2 Nr 3 Nfst-R <RIS: NotfStrKHRgl>) - Substantiierungsmängel
KI-Zusammenfassung
Eine Krankenhausträgerin rügt die Ablehnung ihrer Ausweisung als Spezialversorger nach Nfst‑R und die Verfassungsmäßigkeit von § 136c Abs. 4 SGB V. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil sie substantielle Begründungsanforderungen nicht erfüllt und der Ausgangsbescheid nicht vorgelegt wurde. Zudem fehlt es an der Darlegung verfassungsrechtlicher Relevanz der Angriffe gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung und fehlender Vorlage des Ausgangsbescheids sowie fehlender verfassungsrechtlicher Relevanz verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht eingehalten sind.
Für eine verlässliche verfassungsgerichtliche Prüfung ist die Vorlage des angegriffenen Verwaltungsbescheids oder wenigstens seine vollständige Wiedergabe erforderlich.
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels darstellbarer Rechtsfolge unzulässig, wenn die behauptete Verfassungswidrigkeit einer Norm gerade die Grundlage des erstrebten verwaltungsrechtlichen Anspruchs beseitigen würde und damit nicht prozessual relevant ist.
Rechtsfragen zur demokratischen Legitimation fachlicher Selbstverwaltungsgremien (z. B. Gemeinsamer Bundesausschuss) sind nur zulässig zu prüfen, wenn ihre Begründung für den individuell geltend gemachten Anspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. März 2023, Az: 12 ZB 23.470, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Februar 2023, Az: 12 ZB 22.2668, Beschluss
vorgehend VG München, 24. November 2022, Az: M 15 K 22.937, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund von § 136c Abs. 4 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (Nfst-R). Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren die krankenhausplanerische Ausweisung als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 Nfst-R beziehungsweise die Feststellung ihrer zwingenden Erforderlichkeit für die Notfallversorgung im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 Nfst-R begehrt.
2. a) Die Beschwerdeführerin ist Trägerin einer Klinik in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 lehnte der im Ausgangsverfahren Beklagte den Antrag der Beschwerdeführerin auf krankenhausplanerische Ausweisung als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 Nfst-R sowie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 Nfst-R für das Jahr 2021 ab.
b) Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. November 2022 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichthof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2023 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2023 verworfen.
3. Mit ihrer sich unmittelbar gegen den Bescheid vom 1. Februar 2022 und die gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 136c Abs. 4 SGB V und § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R richtenden Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art 103 Abs. 1 GG. Insbesondere trägt sie vor, dass § 136c Abs. 4 SGB V gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verstoße und der Gemeinsame Bundesausschuss für den Erlass des hierauf beruhenden Beschlusses nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt.
Die Beschwerdeführerin legt schon den Ausgangsbescheid, der Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens und zugleich Beschwerdegegenstand ist, nicht vor. Zwar lässt sich dessen Inhalt – jedenfalls teilweise – den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und den Wiedergaben in der Verfassungsbeschwerde entnehmen, dennoch ist die Vorlage des Bescheids oder jedenfalls dessen vollständige Wiedergabe für eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Prüfung erforderlich (vgl. Magen, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 92 Rn. 37 ff. mit Nachweisen zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung), denn mit der nur auszugsweisen Inbezugnahme einzelner behördlicher Begründungselemente ist weder deren Richtigkeit noch deren Vollständigkeit gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 12).
2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungsmäßigkeit der Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses auf der Grundlage von § 136c Abs. 4 SGB V rügt, kann sie mit ihrem Vorbringen schon deshalb nicht durchdringen, weil der dem fachgerichtlichen Rechtsstreit zugrundeliegende Bescheid lediglich einen Anspruch auf Ausweisung als Spezialversorgerin beziehungsweise die Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Notfallversorgung im Sinne der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen durch die Landeskrankenhausplanungsbehörde betrifft. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es für einen solchen Anspruch beziehungsweise einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag, auf die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses oder die Verfassungsmäßigkeit von § 136c Abs. 4 SGB V überhaupt ankommen könnte. Wäre § 136c Abs. 4 SGB V oder der hierauf beruhende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses verfassungswidrig, so bestünde gerade keine Grundlage mehr für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausweisung als Spezialversorgerin oder auf Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung. Die bei Zuordnung der Beschwerdeführerin zum Kreis der nicht an der Notfallversorgung beteiligten Krankenhäuser zu zahlenden Abschläge sind hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden fachgerichtlichen Verfahrens, denn Rechtsgrund der zu zahlenden Abschläge ist § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung, so dass Streitigkeiten hierüber das Verhältnis der Krankenhäuser zu den gesetzlichen Krankenkassen betreffen.
3. Auf die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof die Maßstäbe für das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes im Rahmen der Überprüfung eines neuen Normengefüges nicht überspannt hat, kommt es daher vorliegend nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.