Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden rügen die Entscheidung des BAG, die 2014 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für unwirksam zu erklären, als verfassungswidrig (Art. 9 Abs. 3 bzw. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an, weil die vorgebrachten Rügen unbegründet sind und auf die Ausführungen in der parallelen Entscheidung 1 BvR 4/17 verwiesen wird. Weitergehende Gründe werden gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen BAG-Entscheidung zur Allgemeinverbindlicherklärung als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, wenn die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen offensichtlich unbegründet sind oder bereits durch gleichgerichtete Entscheidungen geklärt sind.
Das Bundesverfassungsgericht kann in einem Nichtannahmebeschluss auf die Begründungen einer parallelen Entscheidung verweisen, wenn diese dieselben verfassungsrechtlichen Fragen behandelt.
Nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen.
Angriffe gegen die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen sind substantiiert darzulegen; bloße oder pauschale Rügen genügen nicht, um einen grundrechtsrelevanten Prüfbedarf zu begründen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 21. September 2016, Az: 10 ABR 48/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die im Jahr 2014 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die gerichtliche Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die mit ihr vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 1 BvR 4/17 verwiesen, die auch im vorliegenden Fall einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen.
III.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.