Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Inland wohnenden Vaters gegen die Aufhebung bzw Ablehnung eines sorgerechtlichen Ausreiseverbots (Grenzsperre) bzgl seiner mit der Mutter überwiegend in der Ukraine lebenden Kinder - Vertretungsbefugnis eines einzelnen Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht fraglich - zudem mangelnde Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der betroffenen Kinder oder des beschwerdeführenden Vaters
KI-Zusammenfassung
Ein Vater rügt die Aufhebung bzw. Ablehnung einer einstweiligen Grenzsperre, die die Ausreise seiner mit der Mutter überwiegend in der Ukraine lebenden Kinder verhindern sollte. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da der Beschwerdeführer weder die alleinige Vertretungsbefugnis der Kinder darlegt noch substantiiert aufzeigt, dass fachgerichtliche Entscheidungen verfassungsrechtlich fehlerhaft sind. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Aufhebung der Grenzsperre nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist ein Elternteil nicht ohne weiteres befugt, die Grundrechte der Kinder in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren allein geltend zu machen; eine Alleinvertretung setzt das Fehlen eines Interessenkonflikts oder eine gesonderte Prozessstandschaft voraus.
Art. 6 Abs. 2 GG begründet grundsätzlich keinen Anspruch des einen Elternteils auf Durchsetzung sorgerechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den anderen Elternteil.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht in der dem BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert darlegt, inwiefern fachgerichtliche Entscheidungen Grundrechte verletzt haben (vgl. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG).
Bei Prüfung möglicher Kindeswohlgefährdungen infolge Rückkehr in ein Kriegsgebiet hat das Gericht die einschlägige Rechtsprechung und die konkreten Umstände ernsthaft abzuwägen; fehlende substantielle Darlegungen zu Verfahrens- oder Begründungsmängeln rechtfertigen keine Annahme der Verfassungsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 12. März 2026, Az: 16 UF 46/26, Beschluss
vorgehend AG Wangen, 26. Februar 2026, Az: 6 F 80/26 eA, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer sorgerechtlichen Maßnahme in Gestalt einer Grenzsperre.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei in den Jahren 2022 und 2023 geborenen Kindern, die aus der Beziehung zu der aus der Ukraine stammenden Mutter hervorgegangen sind. Die Eltern haben nach der Geburt der Kinder die Ehe miteinander geschlossen und üben das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam aus. Die Mutter lebt mit den Kindern jedenfalls seit Herbst 2024 ganz überwiegend in einer in der Nähe von Lwiw gelegenen Kleinstadt in der Westukraine. Aufgrund einer zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarung hielt sich die Mutter mit den Kindern mehrfach für meist rund 14 Tage in Deutschland auf, um dem Beschwerdeführer den Kontakt mit den Kindern zu ermöglichen. Während des letzten dieser Aufenthalte kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eltern. Die Mutter lebt seitdem mit den Kindern in einem Frauenhaus in Deutschland.
In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht hatte das Familiengericht auf Anregung des Beschwerdeführers zunächst eine Grenzsperre gegen die Mutter verhängt, um deren Ausreise mit den Kindern in die Ukraine zu verhindern. Diese Entscheidung hat es im weiteren Verlauf durch den angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2026 mit der Begründung aufgehoben, es liege keine ein Ausreiseverbot rechtfertigende Kindeswohlgefährdung vor. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 12. März 2026 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass keine Maßnahmen nach § 1666 BGB veranlasst seien. Zwar könne der Kriegszustand in der Ukraine für den Fall der Rückkehr der Kinder dorthin grundsätzlich eine Kindeswohlgefährdung begründen. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls lasse sich jedoch keine derart konkrete Gefahr für das Wohl der Kinder annehmen, dass bei einer Gesamtabwägung aller Umstände eine auf § 1666 BGB gestützte Grenzsperre angeordnet werden könne.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz, der vorliegend aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt. Zudem macht er eine Verletzung der Grundrechte seiner Kinder aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 6 Abs. 2 GG geltend. In der Sache bringt er vor allem vor, die Fachgerichte hätten den verfassungsrechtlichen Kindeswohlbegriff in mehrfacher Hinsicht verkannt und seien ihrer Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des gegen den Staat gerichteten Anspruchs seiner Kinder aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 25 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2023 - 1 BvR 1242/23 -, Rn. 12 jeweils m.w.N.) rügt, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass er diesen Anspruch der Kinder im verfassungsgerichtlichen Verfahren wirksam geltend machen kann. Angesichts der gemeinsamen elterlichen Sorge ist er zur alleinigen Vertretung der Kinder nicht berechtigt. Überdies kann ein Konflikt zwischen seinen Interessen und denen seiner Kinder nicht ausgeschlossen werden. Das stünde selbst bei einer Alleinvertretungsbefugnis der wirksamen Vertretung entgegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 27 und vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 18 f.). Die Verfassungsbeschwerde verhält sich zudem nicht dazu, ob ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft des Beschwerdeführers vorliegen, was angesichts des Vorhandenseins einer Verfahrensbeiständin der Kinder und der Möglichkeit, eine Ergänzungspflegschaft (§ 1809 BGB) anzuregen, allerdings auch kaum angenommen werden könnte.
Ungeachtet dessen zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Darlegungsobliegenheiten aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise auf, dass insbesondere das Oberlandesgericht den vorgenannten Schutzanspruch der Kinder verletzt haben könnte. Das Oberlandesgericht hat sich erkennbar an den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen an die Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr von Kindern in ein Kriegsgebiet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2024 - 1 BvR 1595/23 -, Rn. 24 ff. in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b HKÜ) orientiert. Es wird nicht substantiell dargelegt, dass das Oberlandesgericht im Rahmen des hier vorliegenden fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens Möglichen den Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens und die Begründungstiefe der Entscheidung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 30 f.) nicht genügt haben könnte.
2. Eine mögliche Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in der gebotenen Weise auf. Soweit er eine Verletzung seines Elterngrundrechts rügt, fehlen bereits Ausführungen dazu, dass das Ausbleiben sorgerechtlicher Maßnahmen auf der Grundlage von § 1666 BGB gegen den einen Elternteil in das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) des anderen, solche Maßnahmen begehrenden Elternteils eingreifen könne. Insbesondere da es im Fachrecht wohl allgemeiner Auffassung entspricht, dass im Grundsatz aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kein Anspruch auf Sorgerechtsmaßnahmen nach § 1666 BGB gegen den anderen Elternteil folgt, mithin der solche Maßnahmen begehrende Elternteil nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG berechtigt ist, Beschwerde gegen Sorgerechtsmaßnahmen ablehnende familiengerichtliche Entscheidungen zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 67/14 -, Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 6 UF 229/24 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.).
Unabhängig davon zeigt der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert anhand der zu II 1 genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf, dass das Oberlandesgericht in Verfassungsrecht verletzender Weise von einer Grenzsperre oder sonstigen die Rückkehr der Kinder in die Ukraine verhindernden sorgerechtlichen Maßnahmen abgesehen hat.
3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.