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BVerfG·1 BvR 575/16·24.03.2016

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärt den Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG für gegenstandslos. Es hält es für entbehrlich, die Frage zu entscheiden, ob Verfahrensbeistände nach §158 Abs.4 Satz 5 FamFG die Grundrechte der Kinder im eigenen Namen geltend machen können (vgl. §§276, 303 FamFG). Eine Begründung wird nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos; Begründung unterbleibt nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen, ohne in der Sache zu entscheiden.

2

Nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in Nichtannahmebeschlüssen von einer (weitergehenden) Begründung absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss macht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.

4

Das Gericht darf prozessuale Zulässigkeitsfragen, etwa zur Vertretungsbefugnis von Verfahrensbeiständen nach FamFG, offenlassen, wenn die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde den Rechtsstreit abschließend beendet.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG§ 276 Abs. 1 FamFG§ 276 Abs. 5 FamFG§ 303 Abs. 3 FamFG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 15. Februar 2016, Az: 14 UF 215/14, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es hier einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Beschwerdeführerin zu 2) als Verfahrensbeiständin der Kinder deren Grundrechte im eigenen Namen im Wege der Verfassungsbeschwerde nach § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG geltend machen kann (vgl. insoweit zu § 276 Abs. 1 und 5, § 303 Abs. 3 FamFG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.