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BVerfG·1 BvR 570/12·06.06.2012

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Keine Steuerverweigerung aus Gewissensgründen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 570/12) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung des Beschlusses wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Damit fand keine materielle Prüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen (FG, BFH) durch das BVerfG statt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss ohne Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme nicht erfüllt sind.

2

Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt keine inhaltliche Sachentscheidung dar und ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ersetzt keine materielle Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen und führt nicht zu deren inhaltlicher Würdigung durch das BVerfG.

Relevante Normen
§ Art 4 Abs 1 GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 26. Januar 2012, Az: II B 70/11, Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Juni 2011, Az: 10 K 1128/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.