Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Keine Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 570/12) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung des Beschlusses wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Damit fand keine materielle Prüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen (FG, BFH) durch das BVerfG statt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss ohne Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme nicht erfüllt sind.
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt keine inhaltliche Sachentscheidung dar und ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ersetzt keine materielle Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen und führt nicht zu deren inhaltlicher Würdigung durch das BVerfG.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 26. Januar 2012, Az: II B 70/11, Beschluss
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Juni 2011, Az: 10 K 1128/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.