Nichtannahmebeschluss: Bildnisveröffentlichung eines Gewerkschaftsvorsitzenden in Werbeanzeige eines Autovermieters während eines Streiks ("Unser Mitarbeiter des Monats") verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG)
KI-Zusammenfassung
Der Vorsitzende einer Gewerkschaft rügte die Nutzung seines Porträts in Werbeanzeigen eines Autovermieters während Bahnstreiks und begehrte Unterlassung sowie fiktive Lizenzgebühr. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Fachgerichte das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verkannt haben. Die Anzeigen seien satirisch-spöttisch, nicht herabsetzend und leisteten einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, sodass die Abwägung mit der Meinungsfreiheit zu Lasten des Persönlichkeitsrechts ausfiel.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (offensichtlich unbegründet) / keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Veröffentlichung eines Bildnisses in einer Werbeanzeige kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren, ist aber verfassungsrechtlich nicht zwangsläufig verletzt, wenn die Darstellung nicht herabsetzend ist.
Bei der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit ist maßgeblich, ob die Verwendung des Bildnisses einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einem gesellschaftlich relevanten Kontext leistet.
Die satirische oder spöttische Verwendung eines Porträts begründet nicht automatisch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht; entscheidend ist die Gesamtwirkung der Darstellung auf das Ansehen der betroffenen Person.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, wenn sie offensichtlich unbegründet ist, etwa weil keine verfassungsrechtliche Verletzung erkennbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Januar 2019, Az: I ZR 155/18, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 21. August 2018, Az: 4 U 1822/17, Urteil
vorgehend LG Leipzig, 17. November 2017, Az: 08 O 2566/16, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde als Vorsitzender einer Gewerkschaft gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die seine Klage auf Unterlassung der Verwendung seines Porträts zu Werbezwecken und auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr abgewiesen haben. Während die vom Beschwerdeführer vertretene Gewerkschaft mehrere mehrtägige flächendeckende Streiks bei der Deutschen Bahn AG durchführte, schaltete die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die eine Autovermietung betreibt, zunächst eine ganzseitige Werbeanzeige in der Süddeutschen Zeitung, die ein großformatiges Porträt des Beschwerdeführers nebst Namensangabe und der Berufsbezeichnung "Gewerkschaftsführer" sowie darunter den Text "Unser Mitarbeiter des Monats" - ergänzt um den Hinweis auf von der Beklagten bereitgestellte Mietwagen an Bahnhöfen - zeigte; bei einem späteren Streik schaltete sie eine weitgehend identische Anzeige mit dem Haupttext: "Schon wieder Mitarbeiter des Monats".
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie offensichtlich unbegründet ist.
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte den Schutzgehalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers nicht verkannt. Mit der Formulierung, von einer Verletzung ideeller Interessen des Beschwerdeführers sei nicht auszugehen, will das Oberlandesgericht ersichtlich nicht aussagen, dass nur dessen kommerzielle Interessen im Raum stünden, sondern dass die Werbeanzeigen, wie es einen Satz zuvor betont, "über die satirisch-spöttische Anspielung" hinaus gegenüber dem Beschwerdeführer "keinen herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt" haben. Dies hält sich ebenso im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und lässt verfassungsrechtliche Fehler nicht erkennen wie die vor diesem Hintergrund vorgenommene Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Beklagten, bei der das Oberlandesgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich die Werbeanzeigen im zeitlichen Zusammenhang mit den Bahnstreiks mit einem gesellschaftsrelevanten Thema von großem öffentlichen Interesse auseinandersetzen und dabei in spöttischer, satirischer Weise auf die von der Gewerkschaft und dem Beschwerdeführer ersichtlich unbeabsichtigten Auswirkungen der Streiks aufmerksam machen.
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.