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BVerfG·1 BvR 555/11·24.03.2011

Nichtannahmebeschluss: Den sich aus §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungserfordernissen nicht genügende, unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtvorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB und rügt Verletzungen verschiedener Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Begründung die Substantiierungserfordernisse des §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG offenkundig nicht erfüllt. Zudem hat die Beschwerdeführerin sich nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung zur Abwägung von Offenlegungspflichten und Grundrechten auseinandergesetzt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels genügender Substantiierung nach §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung den Substantiierungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügt.

3

Die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB dienen dem in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Schutz des Wirtschaftsverkehrs und können Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen, sofern sie entsprechend gewichtige Zwecke verfolgen.

4

Der Beschwerdeführer hat sich mit der relevanten Rechtsprechung auseinanderzusetzen; eine bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung ohne substantiierte Auseinandersetzung genügt nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 12 Abs 1 GG§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 325 Abs 1 HGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 21. Januar 2011, Az: 35 T 1366/10, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

2

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

4

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009, S. 515). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.