Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die auf der BAG-Rechtsprechung zu §14 Abs.2 Satz2 TzBfG beruhen. Das BVerfG nimmt die Beschwerde an und hält die angegriffenen Urteile für verfassungswidrig, da die BAG-Auslegung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Das LAG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; LAG-Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Richterliche Auslegung und Rechtsfortbildung haben Grenzen; überschreitet eine Rechtsprechung diese Grenzen, kann dies eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellen.
Eine auf einer verfassungswidrigen Auslegung beruhende Entscheidung ist aufhebbar und — soweit erforderlich — an die Fachgerichte zurückzuverweisen.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann die Grenze vertretbarer Auslegung überschreiten und damit verfassungsrechtlich angreifbar sein.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 22. Januar 2014, Az: 7 AZN 1202/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 26. September 2013, Az: 1 Sa 743/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1099/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2013 - 1 Sa 743/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1099/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 - 1 Sa 743/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2014 - 7 AZN 1202/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.