Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Werbung mit Namen und Internetadresse auf Anwaltsrobe
KI-Zusammenfassung
Eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorentscheidungen (AGH Hamm, BGH) zur Werbung mit Namen und Internetadresse auf einer Anwaltsrobe wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Eine inhaltliche Prüfung der materiellen Vorwürfe erfolgte nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; von einer Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen; unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer schriftlichen Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss begründet keine in der Sache getroffene Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. November 2016, Az: AnwZ (Brfg) 47/15, Urteil
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 29. Mai 2015, Az: 1 AGH 16/15, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.