Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 54/17·31.07.2017

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Werbung mit Namen und Internetadresse auf Anwaltsrobe

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorentscheidungen (AGH Hamm, BGH) zur Werbung mit Namen und Internetadresse auf einer Anwaltsrobe wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Eine inhaltliche Prüfung der materiellen Vorwürfe erfolgte nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; von einer Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen; unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer schriftlichen Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss begründet keine in der Sache getroffene Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 43b BRAO§ 6 RABerufsO§ 20 RABerufsO§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. November 2016, Az: AnwZ (Brfg) 47/15, Urteil

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 29. Mai 2015, Az: 1 AGH 16/15, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.