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BVerfG·1 BvR 539/16·22.04.2016

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerden gegen prozessuale Zwischenentscheidungen nur in Ausnahmefällen - hier: Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über weiteres Vorliegen der Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung begründet keinen bleibenden Nachteil

Öffentliches RechtVerfassungsrechtProzessuales VerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beweisbeschluss des Betreuungsgerichts zur Einholung eines sachverständigen Gutachtens über die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung. Das BVerfG prüft die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung. Es hält dies grundsätzlich für unzulässig, da Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden können; eine Ausnahme bei bleibendem rechtlichen Nachteil liegt hier nicht vor, sodass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Beweisbeschluss als offensichtlich unzulässig verworfen (Nichtannahme gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG)?

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde gegen prozessuale Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich unzulässig, soweit Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können.

2

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil begründet, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann.

3

Ein Beweisbeschluss zur Einholung eines Gutachtens über die Voraussetzungen einer Betreuung begründet regelmäßig keinen bleibenden rechtlichen Nachteil; insb. führt er weder notwendigerweise zu einer Stigmatisierung noch zu einer Verpflichtung zur Mitwirkung.

4

Das Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung bereits durch nachfolgende Maßnahmen faktisch erledigt oder nicht mehr aufhebbar ist.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 271ff FamFG§ 26 FamFG§ 280 FamFG§ 294 FamFG§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Erding, 4. Januar 2016, Az: XVII 579/11 (2), Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

2

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beweisbeschluss des Betreuungsgerichts, mit dem dieses ein Sachverständigengutachten zum weiteren Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung in Auftrag gegeben hat. Es kann dahinstehen, ob durch die zwischenzeitliche Beauftragung eines anderen Sachverständigen das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf den angegriffenen Beschluss entfallen ist. Denn gegen Zwischenentscheidungen wie Beweisbeschlüsse ist eine Verfassungsbeschwerde ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>). Anders liegt es nur dann, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>; 119, 292 <294>).

3

Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer entsteht durch einen Beweisbeschluss wie dem angegriffenen kein bleibender rechtlicher Nachteil. Insbesondere tritt - anders als mitunter im Verfahren der erstmaligen Einrichtung einer Betreuung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, NJW 2011, S. 1275 <1275 f.> ) - durch einen solchen Beweisbeschluss keine Stigmatisierung ein, da das Verfahren gerade auf die Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der bereits bestehenden Betreuung zielt. Auch begründet ein solcher Beweisbeschluss keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, an einer Begutachtung mitzuwirken.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.