Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 533/20·03.03.2021

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte die Versagung rechtlichen Gehörs; das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt und verwies die Sache zurück. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten setzte das Gericht den Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 € fest. Maßgeblich waren § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG, der Erfolg der Beschwerde sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; der Mindestwert beträgt 5.000 Euro.

2

Der erfolgreiche Ausgang der Verfassungsbeschwerde und ein sachdienliches Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten rechtfertigen die Überschreitung des gesetzlichen Mindestwerts.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind insbesondere die finanzielle Bedeutung der Kostenentscheidung für die Beauftragenden, die objektive Bedeutung des Falls sowie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliche Kriterien.

4

Die vom Bundesverfassungsgericht festgesetzte Gegenstandswertentscheidung ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 5. Februar 2020, Az: 9 Ta 191/19, Beschluss

vorgehend BVerfG, 2. November 2020, Az: 1 BvR 533/20, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin rügte die Versagung rechtlichen Gehörs in einem arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hatte die Streitwertbeschwerde des Anwalts im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil sie nur für die Rechtsschutzversicherung eingelegt worden sei. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. November 2020 stattgegeben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

II.

2

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswert auf 12.500 Euro festgesetzt.

3

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführende und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

4

2. Hier ist die Überschreitung des Mindestwerts geboten, da die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>) und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Verfahren sachdienlich gefördert hat (dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 2020 - 1 BvR 1155/18 -). Die finanzielle Bedeutung der Kostenentscheidung im Lichte von Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin, die objektive Bedeutung des Falles und der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lassen einen Gegenstandswert von 12.500 Euro als angemessen erscheinen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.