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BVerfG·1 BvR 530/21·21.04.2021

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte nach der Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde und der Hinfälligkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung die Erstattung von Auslagen mit Verweis auf § 34a BVerfGG i.V.m. § 91a ZPO. Fraglich war, ob besondere Billigkeitsgründe eine Erstattung rechtfertigen. Das BVerfG lehnte den als Antrag nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auszulegenden Antrag ab, weil solche Gründe weder dargelegt noch ersichtlich waren. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG mangels besonderer Billigkeitsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslagenerstattung im verfassungsgerichtlichen Verfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG setzt das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe voraus.

2

Fehlen darlegbarer oder ersichtlicher besonderer Billigkeitsgründe, ist ein Antrag auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG abzulehnen.

3

Ein als Erstattungsantrag tituliertes Schreiben ist als Antrag nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auszulegen, wenn die Umstände des Verfahrens dies nahelegen.

4

Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründen ohne besondere Billigkeitsgründe keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 34a BVerfGG i.V.m. § 91a ZPO§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 23. März 2021, Az: 1 BvR 530/21, Kammerbeschluss ohne Begründung

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Nachdem die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. März 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2021 die Erstattung von Kosten gemäß "§ 34a BVerfGG i.V.m. § 91a ZPO" beantragt. Der Antrag ist als Antrag auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auszulegen. Die für eine Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.