Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vermutung des Zugangs eines Verwaltungsakts gem § 122 Abs 2 AO 1977 - Voraussetzungen für Grundsatzzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im finanzgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts; zugleich richtet er eine Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und lehnt die PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ab. Eine Begründung erfolgt nicht (§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; PKH-Antrag wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt, Entscheidung ohne Begründung (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die zugrunde liegende Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde ohne inhaltliche Begründung nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt sind; von der Begründung kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.
Die Vermutung des Zugangs eines Verwaltungsakts nach § 122 Abs. 2 AO spielt im finanzgerichtlichen Verfahren eine Rolle für die Beurteilung der Erfolgaussichten und kann für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache relevant sein.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 14. Februar 2012, Az: V S 1/12 (PKH), Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.