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BVerfG·1 BvR 523/11·16.04.2012

Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters und Vorlagepflicht an den EuGH - hier: nach "Leo-Libera"-Urteil des EuGH (C-58/09) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen erforderlich - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rechtsauffassung des BFH in angegriffener Entscheidung zu Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 4 Nr 9 Buchst b UStG 1980 F:2006-04-28

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEuroparechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des BFH wegen angeblicher Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters und mangelnder Vorlage an den EuGH wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hält die vom BFH vertretene Rechtsauffassung zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG für gut vertretbar unter Berücksichtigung des EuGH‑Urteils Leo‑Libera (C‑58/09). Eine nicht vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art.267 Abs.3 AEUV ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; BFH‑Rechtsauffassung zur Vorlagepflicht nach Leo‑Libera als gut vertretbar angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nur zur Entscheidung angenommen, wenn die in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmegründe vorliegen; fehlt dies, ist die Nichtannahme geboten.

2

Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist nicht verletzt, soweit ein oberes Gericht eine jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung vertritt.

3

Die Pflicht zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gebietet nicht in jedem Fall ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen, wenn einschlägige EuGH‑Rechtsprechung (etwa Leo‑Libera) für die Beurteilung herangezogen werden kann.

4

Eine Handhabung der Vorlagepflicht ist nur dann verfassungs‑ oder unionsrechtlich zu beanstanden, wenn sie offensichtlich unvertretbar ist; bloße Differenzen in der Rechtsauffassung genügen nicht.

Zitiert von (6)

6 neutral

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ Art 267 Abs 3 AEUV§ 4 Nr 9 Buchst b UStG 1980 vom 28.04.2006§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 2. Februar 2011, Az: XI S 2/11, Beschluss

vorgehend BFH, 10. November 2010, Az: XI R 79/07, Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Oktober 2007, Az: 5 K 137/07, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da keiner der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmegründe vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig ist, hat sie jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

2

Insbesondere liegt die von der Beschwerdeführerin in erster Linie geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Die ausführlich begründete Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach dem im Ausgangsverfahren bereits erfolgten Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2008 (BFHE 224, 156) und dem hierauf ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juni 2010 - C-58/09, Leo-Libera - (ABl EU 2010, Nr. C 221, S. 10) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, ist mit Rücksicht auf die jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG n.F. - soweit vorliegend von Bedeutung - ausgehend von dem Leo-Libera-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Dziadkowski, UR 2011, S. 153, und Klenk, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Rn. 133.3 <Oktober 2011>) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine nicht vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erkennbar (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428 <3433 f.> m.w.N.).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.