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BVerfG·1 BvR 519/21·27.04.2021

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Entscheidung ohne Mitwirkung eines Richters, der als Richter am BGH an mehreren der angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hatte

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Bei der Entscheidung wirkte Richter Radtke nicht mit, da er als damaliger BGH-Richter an mehreren angegriffenen Vorentscheidungen beteiligt war; er wurde durch Richterin Härtel vertreten. Eine Begründung der Nichtannahme wurde gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Entscheidung ohne Mitwirkung des zuvor beteiligten BGH-Richters, Begründung gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kammer kann gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung eines Richters entscheiden, der an den angegriffenen Vorinstanzentscheidungen mitgewirkt hat, und stattdessen einen anderen Richter vertreten lassen.

2

Die Ausgrenzung der Mitwirkung eines zuvor an den angegriffenen Entscheidungen beteiligten Richters dient der Wahrung des Vertrauens in die Unparteilichkeit der Entscheidung und ist zulässig, wenn Mitwirkungsbedenken bestehen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann bei der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung absehen.

4

Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. November 2020, Az: NotZ (Brfg) 4/20, Beschluss

vorgehend BGH, 24. August 2015, Az: NotZ (Brfg) 6/14, Beschluss

vorgehend BGH, 24. November 2014, Az: NotZ (Brfg) 6/14, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 3. März 2014, Az: Not 4/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Radtke, der als damaliger Richter am Bundesgerichtshof an den unter b) und unter c) angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Er wird von der Richterin Härtel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2021 vom 15. Dezember 2020).

II.

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.