Nichtannahmebeschluss: Zur Prüfungstiefe bzgl sorgerechtlicher gerichtlicher Entscheidungen, die nicht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern erfolgen (hier: Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts (§1671 BGB) auf die Mutter und begehrt Schutz seines Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG). Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil keine Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung ersichtlich sind. Es prüft in solchen Familiensachen nur, ob die Entscheidung am Kindeswohl ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich falschen Auffassung der Grundrechte beruht; nur bei Maßnahmen, die dem Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern dienen, ist eine weitergehende Überprüfung geboten. Die Vorinstanzen haben hinreichend und nachvollziehbar begründet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen und verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass durch die angegriffene Entscheidung Grundrechte verletzt sein könnten.
Bei überwiegenden Sorgerechtsentscheidungen prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob die Entscheidung am Wohl des Kindes ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über Bedeutung und Tragweite von Grundrechten beruht.
Nur in Fällen, in denen Maßnahmen zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern führen (z. B. Entzug des Sorgerechts), rechtfertigt der besondere Eingriffscharakter eine weitergehende verfassungsgerichtliche Prüfung der Tatsachen- und Rechtsfolgen.
Eine Gegenvorstellung oder Verfassungsbeschwerde genügt für die Zulässigkeit nicht, wenn sie keine konkreten, substantiierten Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder Grundrechtsverletzung darlegt.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 25. Januar 2016, Az: 13 UF 76/15, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 26. November 2015, Az: 13 UF 76/15, Beschluss
vorgehend AG Kiel, 15. April 2015, Az: 53 F 259/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Es liegen keine Gründe für die Annahme zur Entscheidung vor (§ 93a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten verletzt sein könnte.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für seinen Sohn auf die Mutter (§ 1671 BGB) und macht insbesondere eine Verletzung seines Elternrechts geltend (Art. 6 Abs. 2 GG).
Der Beschwerdeführer und sein Bevollmächtigter ziehen indessen zur Begründung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung einen unzutreffenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab heran. Sie verkennen, dass das Bundesverfassungsgericht in Konstellationen der hier vorliegenden Art die angegriffene Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob sie auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 55, 171 <179, 180 f.>; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.). Über diesen Prüfungsumfang ist grundsätzlich nur bei gerichtlichen Entscheidungen hinauszugehen, mit denen zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden (vgl. BVerfGE 55, 171 <181>; 136, 382 <391 Rn. 28>; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Auch die vom Bevollmächtigen des Beschwerdeführers in Bezug genommene Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 1868/08 -) enthält nicht die von ihm behauptete Aussage, dass das Bundesverfassungsgericht in Sorgerechtsstreitigkeiten eine "detaillierte Prüfung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts und dessen Schlussfolgerungen" vornehme, sondern stellt in den Ausführungen zu den Prüfungsmaßstäben ausdrücklich auf den oben genannten allgemeinen Prüfungsmaßstab ab (BVerfG, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).
Dass die angegriffenen Entscheidungen hier auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr haben beide Gerichte unter Darlegung aller relevanten Aspekte sehr ausführlich und in ohne Weiteres nachvollziehbarer Weise begründet, dass und weshalb die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.