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BVerfG·1 BvR 508/11·29.03.2011

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung und im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Art 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.2010 (juris: KPKBG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (KPKBG). Das BVerfG hat sie als unzulässig verworfen, weil die Anforderungen an die Begründung (§ 23 Abs.1 i.V.m. § 92 BVerfGG) nicht erfüllt waren. Zudem stand ihr der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs.2 BVerfGG) entgegen. Das Gericht sah gemäß § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von weitergehender Begründung ab; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Art.1 KPKBG mangels hinreichender Begründung und wegen Subsidiarität als unzulässig verworfen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 Satz2 Halbsatz1 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.

2

Der Grundsatz der Subsidiarität nach § 90 Abs.2 Satz1 BVerfGG führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, sofern der Beschwerdeführer zur Rechtsverfolgung verfügbare und zumutbare Vorverfahren nicht ausgeschöpft hat.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung seines Nichtannahmebeschlusses absehen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

5

Eine inhaltliche Prüfung der Verfassungsbeschwerde findet nur statt, wenn die Zulässigkeits- und Subsidiaritätsvoraussetzungen erfüllt sind.

Relevante Normen
§ GG§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 BVerfGG§ KPKBG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.