Nichtannahmebeschluss: Gesetz über Feststellung des Haushaltsplans betrifft einzelne Steuerpflichtige nicht unmittelbar - hier: Verwendung von Steuermitteln für militärische Zwecke - Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen das Haushaltsgesetz 2009 (juris: HG 2009) gerichteten Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer rügen die Verwendung ihrer Steuermittel im Bundeshaushalt 2009 für militärische Zwecke und bringen Gewissenskonflikte vor. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil den Beschwerdeführern die erforderliche Beschwerdebefugnis fehlt. Haushaltsgesetze entfalten gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen keine unmittelbaren Rechtswirkungen; die Budgetverteilung obliegt dem Parlament (Art. 110 GG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen den Bundeshaushaltsplan 2009 als unzulässig verworfen mangels Beschwerdebefugnis
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist.
Erfordert der Vollzug eines Gesetzes einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt abhängigen Vollziehungsakt, fehlt es an der für die Verfassungsbeschwerde notwendigen Unmittelbarkeit.
Haushaltsgesetze und im Haushaltsplan getroffene Feststellungen entfalten gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen regelmäßig keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, weil Steuerzahler nicht einem konkreten Verwendungszweck ihrer Zahlungen zugeordnet werden können.
Die parlamentarische Festsetzung von Haushaltsmitteln fällt in den Budgetvorbehalt des Bundestages (Art. 110 GG) und begründet für sich allein keine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit einzelner Steuerpflichtiger.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (BGBl I 2008, S. 2899 ff.). Die im darin festgestellten Bundeshaushaltsplan vorgesehene Verwendung ihrer Steuern für Rüstung, Militär und Kriegseinsätze sei mit ihrem Gewissen nicht vereinbar. Die Haushaltsgesetzgebung müsse so gewissensneutral ausgestaltet sein, dass alle von ihnen entrichteten Steuern nur für zivile Zwecke verwendet werden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich des Gegenstands ihrer Verfassungsbeschwerde nicht beschwerdebefugt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz in Grundrechten betroffen ist. Setzt das Gesetz für seinen Vollzug rechtsnotwendig einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollziehungsakt voraus, so fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 55, 349 <362>; 102, 197 <206 f.>).
Die Beschwerdeführer sind durch die gemäß § 1 des angegriffenen Haushaltsgesetzes in dem Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 getroffene Feststellung der Ausgaben für das Bundesministerium der Verteidigung (Einzelplan 14) nicht in diesem Sinne unmittelbar in Grundrechten betroffen. Ihnen gegenüber entfalten das Haushaltsgesetz und der darin festgestellte Haushaltsplan keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan ermächtigen lediglich die Exekutive, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (vgl. § 3 Bundeshaushaltsordnung; BVerfGE 55, 349 <362>). Sie wirken daher in aller Regel nur im Organbereich zwischen Bundestag und Bundesregierung (vgl. BVerfGE 38, 121 <125>; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 210 <März 2010>).
Hier bedarf keiner Entscheidung, ob ein Einzelner durch die Feststellung von Ausgaben im Haushaltsplan überhaupt jemals unmittelbar in Rechten betroffen sein kann. Für die vorliegende Fallgestaltung ist dies jedenfalls zu verneinen. Die parlamentarische Entscheidung über die Verwendung eines Teils des Steueraufkommens für militärische Zwecke erfolgt im Rahmen der Budgetverantwortung des Bundestages (vgl. Art. 110 Abs. 2 GG) losgelöst von der Beteiligung des einzelnen Steuerzahlers. Für einzelne Steuerpflichtige ist weder rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt Steuerzahlungen fließen und welchem konkreten Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten Haushalts dienen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, S. 2600). Den Beschwerdeführern wird daher durch das angegriffene Haushaltsgesetz kein eigenständiges Verhalten abverlangt, das zu einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit führen könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.