Ablehnung eines Antrags auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufwies. Insbesondere wurden weder konkrete Grundrechtsverletzungen dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung für Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach §§ 114 ff. ZPO ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, die Partei die Kosten nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde sind zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen; vage oder pauschale Behauptungen genügen nicht.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zu verneinen und damit PKH und Beiordnung abzulehnen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Bewilligung von PKH setzt die Darlegung zumindest grob plausibler Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde voraus.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 29. Dezember 2025, Az: B 4 AS 281/25 BH, Beschluss
vorgehend BSG, 19. Dezember 2025, Az: B 4 AS 288/25 BH, Beschluss
vorgehend BSG, 16. Dezember 2025, Az: B 4 AS 272/25 BH, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.).
Dies ist hier nicht erfolgt. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.