Nichtannahmebeschluss sowie Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen unzureichender Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete ein Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter des BVerfG und erhob Verfassungsbeschwerde. Die Kammer verwies das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig zurück und entschied unter Mitwirkung der Betroffenen, da die Vorwürfe die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs.2 BVerfGG) und unzureichender Sachbegründung (§§ 23 Abs.1, 92 BVerfGG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss wegen Rechtswegerschöpfung und unzureichender Begründung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richterinnen oder Richter des Bundesverfassungsgerichts, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf keiner besonderen Entscheidung durch die Kammer.
Die bloße Mitwirkung abgelehnter Richter an anderen, inhaltlich von der Sache verschiedenen und bereits unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs kann die Kammer unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über das Gesuch entscheiden; dienstliche Stellungnahmen sind in solchen Fällen nicht erforderlich.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die zulässigen Rechtsbehelfe nicht erschöpft sind (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) oder die Beschwerde die sachlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Iserlohn, 25. Januar 2018, Az: 5 Ca 1969/17, Versäumnisurteil
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Eichberger sowie die Richterinnen Baer und Britz wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Soweit das Ablehnungsgesuch Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts betrifft, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
2. Das Ablehnungsgesuch enthält im Übrigen lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (hier: die Mitwirkung an völlig andere Gegenstände betreffenden unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren; vgl. BVerfGE 133, 163 <167 f. Rn. 12>). Abgelehnte Richterinnen und Richter sind nicht davon ausgeschlossen, über derart unbegründete Gesuche auch selbst zu befinden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es insoweit auch keiner dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Die Kammer entscheidet folglich unter Mitwirkung des Richters Eichberger und der Richterinnen Baer und Britz.
3. In der Sache selbst ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.