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BVerfG·1 BvR 497/26·16.03.2026

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozessrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung eines Beistands nach §22 Abs.1 S.4 BVerfGG ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig; sie sei nicht wirksam erhoben und erfülle nicht die Darlegungs‑ und Substantiierungsanforderungen der §§23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG. Weitergehende Gründe wurden nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen; der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde damit gegenstandslos.

Ausgang: Antrag auf Zulassung des Beistands abgelehnt; Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach §22 Abs.1 Satz4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist; der Antrag muss darlegen, warum eine Vertretung durch die in §22 Abs.1 Satz1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar wäre.

2

Die bloße frühere Vertretung derselben Person in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren begründet keinen Anspruch auf Zulassung als Beistand, wenn in diesen Verfahren keine Entscheidung über die Zulassung nach §22 Abs.1 Satz4 BVerfGG getroffen wurde.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen; insbesondere ist eine offensichtlich unzulässige Beschwerde zu verwerfen, wenn sie nicht wirksam erhoben ist oder die Darlegungs‑ und Substantiierungsanforderungen der §§23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG nicht erfüllt sind.

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Das Bundesverfassungsgericht kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG bei Nichtannahme zur Entscheidung von einer weiteren ausführlichen Begründung absehen.

5

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen.

2

a) Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

3

b) Es folgt auch kein Anspruch auf Zulassung als Beistand daraus, dass (…) bereits in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zu einer nichtbegründeten Nichtannahme zur Entscheidung führten, als Bevollmächtigter geführt wurde. In diesen Verfahren ist keine Entscheidung über seine Zulassung als Beistand getroffen worden (vgl. BVerfGE 154, 372 <379>). Eine solche Entscheidung ist diesen Beschlüssen auch nicht konkludent zu entnehmen, da eine Zulassungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht von der Möglichkeit zur Nichtbegründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG erfasst ist und mithin hätte begründet werden müssen.

4

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist sie nicht wirksam erhoben worden und genügt nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

5

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.