Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annimmt. Es bemängelt mangelnde Substantiierung nach §23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG. Da nicht dargetan ist, dass der Bevollmächtigte den Hinweis des §8a Abs.4 S.1 BerHG erteilt hat, fehlt der Nachweis eines Vergütungsrisikos und damit die eigene Betroffenheit. Weitere Begründungen unterbleiben nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen mangels substantiierten Vortrags und Nachweis eines Vergütungsrisikos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Zulässigkeits- und Substantiierungsanforderungen des §23 Abs.1 S.2 und §92 BVerfGG; ohne hinreichende Substantiierung wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit muss der Beschwerdeführer seine eigene Betroffenheit substantiiert und entscheidungserheblich vortragen.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer trage ein Vergütungsrisiko, setzt darzulegen voraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte den gesetzlichen Hinweis nach §8a Abs.4 S.1 BerHG erteilt hat; fehlt dieser Nachweis, ist die Betroffenheit nicht gegeben.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen; die Nichtannahmeentscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG München, 11. Februar 2016, Az: 336 UR II 1479/15, Beschluss
vorgehend AG München, 12. Januar 2016, Az: 336 UR II 1479/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Da nicht ersichtlich ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte dem Beschwerdeführer bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko trägt. Von daher ist eine Betroffenheit des Beschwerdeführers selbst in seiner Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 5, 170 <171>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.