Ablehnung eines Antrags auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Erfolgsaussichten nicht hinreichend dargelegt wurden und eine Verletzung von Grundrechten nicht ersichtlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Bewilligungsvoraussetzungen nach §§114 ff. ZPO wurden nicht erfüllt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung für Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten verworfen (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sind nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Die Parteior trägtn die Kostenunfähigkeit und die Unfähigkeit, die Rechte ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, dar; beide Voraussetzungen müssen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegen.
Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde sind zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Fehlen darlegbare Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, fehlt es an der erforderlichen Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen ist.
Vorinstanzen
vorgehend SG Düsseldorf, 5. November 2025, Az: S 40 AS 817/25, Beschluss
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.).
Dies ist hier nicht erfolgt. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.