Nichtannahmebeschluss: Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner für Leistungen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner für Leistungen einer Pensionskasse in VVaG‑Form und focht Entscheidungen des BSG und des SG Aachen an. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG nicht genügte. Es fehlte an einer substanziierten Auseinandersetzung mit einfachem Recht, der verfassungsrechtlichen Bewertung, der einschlägigen BVerfG‑Rechtsprechung und an der Darlegung möglicher Grundrechtsverletzungen (Art.3, Art.14 GG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen (unzulässig verworfen).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht sowohl mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht als auch mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzt und nicht hinreichend substantiiert darlegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung sowie der Darlegung, inwieweit verfassungsrechtliche Anforderungen verletzt sein sollen.
Die Rüge der Willkür erfordert mehr als eine fehlerhafte Rechtsanwendung; willkürlich ist eine fachgerichtliche Entscheidung nur, wenn sie unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und auf sachfremden Erwägungen beruht.
Bei der Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) muss die Beschwerdeführerin eine Vergleichsgruppe benennen und sich mit den sachlichen Gründen für eine etwaige Differenzierung auseinandersetzen.
Zur substantiierbaren Geltendmachung einer Verletzung von Art. 14 GG ist darzulegen, dass ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt und die einschlägige gesetzliche Regelung als unverhältnismäßige Inhalts‑ und Schrankenbestimmung zu qualifizieren ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 23. Juli 2014, Az: B 12 KR 25/12 R, Urteil
vorgehend SG Aachen, 18. September 2012, Az: S 13 KR 130/11, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner für Leistungen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde mangels einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig ist.
1. Nach diesen Vorschriften muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 115, 166 <179 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt.
a) Sie rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die Beschwerdeführerin setzt der Auslegung durch das Bundessozialgericht aber lediglich ihre eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne sich mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben für die Annahme der Willkürlichkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Für deren Unvertretbarkeit reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 96, 189 <203>).
Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundessozialgericht die von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) abweichende Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vor. Sie setzt sich mit der vom Bundessozialgericht angeführten unterschiedlichen Zielsetzung des Beitragsrechts und des Betriebsrentenrechts sowie dem angeführten Zweck und der Systematik des Beitragsrechts jedoch nicht auseinander. Im Übrigen stellen dies keine sachfremden Erwägungen dar.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung, dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V anhand von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert werde, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - (BVerfGK 18, 99 ff.) entnimmt, widerspricht dies der Aussage der Entscheidung derart, dass nicht von einer Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann. Aufgrund der grundsätzlichen Billigung der institutionellen Abgrenzung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bei einer Direktversicherung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGK 18, 4 ff.; 99 ff.) liegt auch eine Willkürlichkeit der angegriffenen Entscheidungen, die in der Nutzung der Pensionskasse die Nutzung des institutionellen Rahmens sehen, fern.
b) Zur Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes hat die Beschwerdeführerin keine Vergleichsgruppe benannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2009 - 1 BvR 1969/09 -, BVerfGK 16, 245 <248> m.w.N.) oder sich mit den nahe liegenden sachlichen Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen (vgl. BVerfGE 131, 66 <82> m.w.N.) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen (vgl. BVerfGK 18, 4 ff.; 99 ff.) auseinandergesetzt.
c) Mangels Darlegung eines Eingriffs in den Schutzbereich sowie des § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 SGB V in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V als unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung hat die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG ebenso wenig substantiiert gerügt.
3. Mit den weiteren Argumenten des Bundessozialgerichts und der Begründung im Urteil des Sozialgerichts Aachen hat sich die Beschwerdeführerin nicht befasst. Die Verfassungsbeschwerde ist auch aus diesem Grund unzulässig (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.